Übernahme von RSS-Feed kann teuer werden!
In einem von uns geführten Verfahren wurde ein Webseiten-Betreiber verurteilt, weil er unerlaubt Fotos über einen RSS-Feed in seine Webseite eingebunden hat. Er haftet in vollem Umfang aus dem Urheberrecht, der Streitwert wurde vom Landgericht Berlin auf 75.000 € festgesetzt.(LG Berlin, Beschluss vom 10.11.2017, Az. 15 O 389/17)
RSS-Feeds sorgen für neuen Content
Heutzutage haben viele Websitenbetreiber einen sog. RSS-Feed in ihren Internetauftritt eingebunden. Wenn spannende Artikel veröffentlicht werden, reicht ein Klick auf den Feed aus, um die entsprechende Website aufzurufen.
Auf diese Weise gewinnen die Betreiber vollautomatisch neuen Content hinzu, ohne ihn selbst einpflegen zu müssen.
RSS-Feed kann Urheberrechtsverletzung auslösen
Aber Achtung: Genau hier liegt die große Gefahr, derer sich viele Betreiber gar nicht bewusst sind. Dies zeigt auch die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Berlin, LG Berlin, Beschluss vom 10.11.2017, Az.: 15 O 389/17.
Download-Link zur Entscheidung per E-Mail
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Das Landgericht stellte sich auf die Seite der Kanzlei Hoesmann und den Antragsteller und gab ihm Recht. Die über den RSS-Feed eingebundenen Fotos sind urheberrechtlich geschützt und hätten nicht ohne Einwilligung des Urhebers auf die Website übernommen werden dürfen.
RSS-Feed nicht als fremder Inhalt gekennzeichnet
Dies gelte insbesondere deswegen, weil der RSS-Feed als solcher gar nicht erkennbar war. Damit habe sich der Websitenbetreiber die Inhalte zu eigen gemacht. Sie wurden nicht als fremder Inhalt gekennzeichnet. Der BGH hatte bereits 2012 entschieden, dass RSS-Feeds als fremder Inhalt erkennbar sein muss, um einer Haftung zu entgehen.
Nun wird es teuer – Streitwert 75.000€
Das Landgericht hat den Streitwert vorliegend auf 75.000€ festgesetzt. Und das, obwohl es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahrens handelt, bei dem oftmals eine Streitwertreduzierung vorgenommen wird. Der Streitwert für die Hauptsache dürfte daher noch deutlich höher liegen.
Fazit Rechtsanwalt Hoesmann
Die Übernahme von fremden Texten, Bildern, Videos oder anderen geschützten Inhalten in den eigenen Internetauftritt ist extrem gefährlich und kann hohe Anwaltskosten und Schadensersatzansprüche auslösen, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Das Landgericht Berlin zeigt mit seiner Entscheidung sehr deutlich, dass selbst bei selbstverständlich genutzten Content-Verbereitern wie einem RSS-Feed eine Einwilligung der Urheber notwendig ist. Ansonsten drohen hohe Zahlungen, die schnell in den fünfstelligen Bereich gehen können.