Unverpixelte Bildberichterstattung bei Überfall-Opfer zulässig

DSCF1746-Kopie-2Unfall-Opfer dürfen erkennbar und unverpixelt gezeigt werden, wenn es sich bei der identifizierenden Berichterstattung um ein Opfer eines Überfalls handelt. Dies entschied das Landgericht Essen (Urteil vom 05.06.2014, Az. 4 O 107/14). Das Landgericht folgt mit diesem Urteil der bisherigen Rechtsprechung des BGH über unverpixelte Bildveröffentlichungen (Az. VI ZR 108/10).

Die Bildinhalte entscheiden

Oft berichten die Medien über spektakuläre Delikte. Gerade Betroffene bzw. Opfer werden dabei gern interviewt oder auch gefilmt. Wenn ein Bekanntenkreis, der über den engen Familien- und Freundeskreis hinausgeht, das Opfer durch charakteristische oder abgebildete Merkmale, einen hinweisenden Text oder aufgrund früherer Veröffentlichungen identifizieren kann, liegt eine Erkennbarkeit vor. Ob die Bilder vor der Publikation unkenntlich gemacht werden müssen, entscheidet dabei der darauf dargestellte Inhalt. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen vom Opfer nicht in die Veröffentlichung eingewilligt wurde.

Alltäglich oder spektakulär?

Speziell bei der Berichterstattung über Delikte muss sorgfältig unterschieden werden, ob es sich um eine gewöhnliche, kleinkriminelle oder eher um eine spektakuläre Straftat handelt. Bei Letzteren entsteht zumindest für einige Wochen eine Bedeutung für die Allgemeinheit, sodass nähere Informationen zum Tathergang, Motive des Täters, Tatort und Tatfolgen durchaus genannt werden dürfen. Dabei unterscheidet das Gericht ganz deutlich zwischen einem schützenswerten Unfall-Opfer und dem Opfer eines spektakulären Überfalls. Jedoch muss gerade bei Delikten darauf geachtet werden, dass die Ermittlungen durch die Berichterstattungen nicht erschwert werden oder die Täter durch Ablichtungen zum „Freiwild“ werden. Wird die abgebildete Person beispielsweise einer erhöhten Entführungsgefahr oder einer medialen Dauerverfolgung ausgesetzt, ist von einer Veröffentlichung dringend Abstand zu nehmen!

Informationsinteresse der Allgemeinheit

Sind keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt, überwiegt regelmäßig das Informationsinteresse der Allgemeinheit. In diesen Fällen setzt sich das allgemein gesellschaftliche Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Information über das stattgefundene Geschehen durch, sodass das Recht am eigenen Bild und das Anonymitätsinteresse durchaus eingeschränkt werden dürfen.

Es ist dennoch Vorsicht geboten!

Gerade bei Veröffentlichungen ohne Einwilligung ist höchste Vorsicht geboten. Sollte die Person beispielsweise verletzt sein, sich in einem emotionalen Ausnahmezustand befinden oder in einer unschicklichen, hilflosen, unkontrollierten, äußerst peinlichen oder lächerlichen Lage gezeigt werden, ist eine Publikation in der Regel nicht erlaubt. Dies musste ein Blaulicht-Fotograf erfahren, der wegen der Darstellung eine Unfall-Opfers zu einer Zahlung in Höhe von 10.000 EUR verurteilt wurde (lesen hie: https://hoesmann.eu/unfall-opfer-gefilmt-10-000-euro-schmerzensgeld)

th-KopieAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Die Berichterstattung über Unfallopfer ist ein juristisches Minenfeld. Gerade als Fotograf ist höchste Vorsicht geboten, welche Fotos mal veröffentlicht und welche nicht. Ich habe meine täglichen Praxis viel mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Verletzungen des Rechts am eigenen Bild zu tun.

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