Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe muss Ryanair in Zukunft den Zugang zu seinen Flugdaten erlauben. Das hat der BGH am 30. April 2014 in einer Sache zwischen dem Billigflieger und einem online Reisevermittler entschieden (Urt. v. 30.04.2014, Az. I ZR 224/12).
Hintergrund ist der juristische Streit um das sog. “Screen Scraping”. Unter dem Begriff des „Screen Scraping“ wird ein automatischer Abruf von Daten von einer Webseite verstanden, um diese Daten auf einer anderen Webseite zu benutzen.
Ryanair hatte ein Reiseportal vor ein paar Jahren verklagt, weil es Ryanair Flüge im Internet auf der eigenen Webseite anbat. Auf dem Portal des Reiseanbieters konnten Kunden, Angebote und Preise von anderen Fluggesellschaften vergleichen und Flugverbindungen suchen, um den günstigsten Flug zu finden. Dafür hat das Reiseportal mit einer Software die Daten ausgelesen, welche auf der Webseite von Ryanair zur Verfügung gestellt wurden.
Ryanair sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Einerseits werden die Daten eines Kunden an Ryanair (oder an eine andere Fluggesellschaft) weitergeleitet, wenn diese Kunde einen Flug auf dem Portal auswählt. Der Flug wird in seinem Namen gebucht, als ob er ihn auf der offiziellen Ryanair Webseite gebucht hatte. Andererseits fügt das Reiseportal dem Gesamtbetrag Vermittlungsgebühren, und genau das wollte Ryanair nicht. Der Grund ist dass, die Fluggesellschaft andere Produkte und Zusatzdienstleistungen auf seiner Internetseite anbietet, die nicht unbedingt von dem Reiseportal verkauft werden.
Da der Flug sich durch das Reiseportal auch buchen lässt, hat der BGH erklärt, dass das Reiseportal deutlich machen muss, dass Zusatzkosten wegen seines Diensts fällig sind. Er hat jedoch eine wettbewerbswidrige Behinderung der Fluggesellschaft gemäß § 4 Nr. 10 UWG verneint. Außerdem wird Ryanair in seinen wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung daran erinnert, dass das Geschäftsmodell des Reiseportal die Preistransparenz auf dem Markt fördert und den Kunden erleichtert, die günstigste Flüge zu finden; daher ist eine entsprechende Preissuchmaschine zu begrüßen.
Der BGH hat das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.
Vergleich zu der Schweiz (Zusammenfassung) von François Charlet
Nach unserer Kenntnis hat zwar kein Schweizer Gericht eine Rechtsprechung über dieses Thema veröffentlicht, aber das Bundesgericht der Schweiz hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, die um Angebote auf einer Internetseite geht. Das Bundesgericht hat erklärt, dass Angebote, die auf einer Webseite eines Mitbewerbers angezeigt werden, auch von einem Dritter auf einer anderer Webseite angeboten werden können (Urt. v. 4.2.2005, BGE 131 III 384). Die Voraussetzung dafür ist, dass der Dritter einen „angemessen eigenen Aufwand“ machen muss, um die Angebote zu benutzen. Außerdem hat das Bundesgericht darüber entschieden, dass der Mitbewerber seine Investitionen abgeschrieben haben muss.