Ex-Partner muss Nacktfotos löschen

no_aktNacktfotos, welche nach der Trennung beim Ex-Partner verbleiben, verursachen ein komisches Gefühl.

Auch wenn diese Bilder damals mit Zustimmung aufgenommen wurden und bislang nicht veröffentlicht wurden, ist es trotzdem ein ungutes Gefühl diese zum Teil vielleicht sehr Intimen Fotos bei dem Ex-Partner zu wissen. Nach einem Urteil des OLG Koblenz müssen solche intimen Fotos trotz der einmal gemachten Zustimmung gelöscht werden.

Üblicherweise gelten einmal gemachte Zustimmungen in Fotoaufnahmen und eine Zustimmung kann nur bei besonderen Umständen widerrufen werden. Solche besonderen Umstände sah jetzt das Oberlandesgericht Koblenz in einer Trennung des Paares und entschied, dass der Partner die intimen Fotos aus der Beziehung löschen muss. (OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U 1288/13)

In seinem Urteil führt das Gericht zur Begründung aus, dass die während einer Beziehung angefertigten Nacktbilder und Intimbilder keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person darstellt, da eine entsprechende Einwilligung in diese Aufnahmen vorliegt.

Jedoch ist nach Ansicht der Koblenzer Richter der Widerruf des Einverständnisses aber nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass sie der Anfertigung der Aufnahmen zu irgend einem Zeitpunkt zugestimmt hat.

Ein solcher Umstand ist die Beendigung der Beziehung und der Widerruf der einmal gemachten Zustimmung ist möglich, wenn es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt.

Andere Aufnahmen sind jedoch von dem Widerruf nicht mit umfasst, dass heißt Alltagsschnappschüsse, Urlaubsfotos und auch private, aber nicht intime Fotos müssen nicht gelöscht werden.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Intime Bilder dürfen nicht ohne Zustimmung publiziert werden. Dies steht außer Frage und war auch nicht Inhalt der Entscheidung des Gericht. Hier ging es um private, bislang nicht publizierte Aufnahmen.

Die bislang ständige Rechtsprechung knüpfte an die bereits erfolgte oder auch drohende Veröffentlichen von Bildern an. Diese Gefahr der Veröffentlichung lag hier nicht vor und der Beklagte hatte auch bereits eine entsprechende Erklärung in der Vor-Instanz abgegeben.
Der Widerruf einer Einwilligung selbst ist normalerweise nur unter besonderen Umständen und einem sog. Gesinnungswandel möglich, da eine einmal gemacht Zustimmung in der Regel Gültigkeit haben soll. Auch wenn das Urteil zunächst nur für den Einzelfall gilt, werden wohl in Zukunft weitere Urteile dieser Art folgen und die Frage der Einwilligung in Fotoaufnahmen neu bewertet werden müssen.

Praktisch wird dieses Urteil schwierig umzusetzen sein, denn wie soll der Nachweis gelingen, dass wirklich alle Bilder unwiderruflich gelöscht worden sind.

In meiner täglichen anwaltlichen Praxis habe ich schon häufig mit Fällen gehabt, in denen der Ex-Partner Fotos aus der Beziehung publizierte. In solchen Fällen kommt es darauf an, schnell zu reagieren, um eine weitere Verbreitung der Bilder zu stoppen.

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