Die fortdauernde Corona Pandemie hat starke Auswirkungen auf die Durchführung vieler Verträge und das Vertragsrecht. Gerade bei Mitgliedschaften, wie zum Beispiel in einem Fitnessstudio, konnte zu Jahresbeginn 2020 nicht vorhergesehen werden, dass eine Durchführung des Vertrages für den Betreiber schwierig bis unmöglich wird. Der Grundsatz im Vertragsrecht ist, dass Verträge einzuhalten sind. Corona führt dazu, dass dieser Grundsatz des Vertragsrecht infrage gestellt wird.
Störung der Geschäftsgrundlage
Die Rechtsprechung erkennt an, dass es Entwicklungen gibt, die derart außergewöhnlich sind, dass keine der Parteien das Risiko tragen soll. Dies wird auch als sogenanntes Störung der Geschäftsgrundlage bezeichnet. In diesem Fall soll nach den Grundsätzen des Vertragsrechts nicht eine Partei alleine mit den Folgen belastet werden.
Die Corona Pandemie stellt eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage dar. Die Pandemie trifft die Gesellschaft als Ganzes und erfordert daher auch ein solidarisches Handeln der Gesellschaft. Daher können die Folgen nicht einseitig eine Partei zugewiesen werden. Vielmehr gilt es in diesen Fällen eine gerechte und solidarische Lastenverteilung zu finden. (Wolf/Eckert/Denz/Gerking/Holze/Künnen/Kurth: Die zivilrechtlichen Auswirkungen des Covid-19-Gesetzes – ein erster Überblick, JA 2020, 401).
Vertragsrecht ist aufzulockern
Unter anderem das Landgericht Würzburg plädiert dafür, dass im Blick auf die Corona Pandemie Verträge aufgelockert werden dürfen. Eine Anpassung des Vertrages ist den Parteien zumutbar, weil, so die Ansicht der Süddeutschen Richter, die Anpassung zu einem Vertragsinhalt führt, der einer Überprüfung am Maßstab eines hypothetischen Parteiwillens standhält und den die Vertragspartei in Kenntnis der geänderten Umstände vereinbart hätten.
Neue juristische Herausforderungen
Die Corona Pandemie stellt auch die Juristen von neuer Herausforderungen. Althergebrachte Grundsätze, wie zum Beispiel dass Verträge einzuhalten sind, sind im Hinblick auf die weitreichenden Folgen der Corona Pandemie richtigerweise infrage zu stellen. Daher können und dürfen Verträge auch nach dem sie geschlossen worden sind, im Hinblick auf die Corona Pandemie angepasst werden. Wichtig ist, aber dass die Corona Pandemie nicht als Ausrede dafür benutzt wird, Verträge einseitig zu kündigen, sondern das Ziel ist, einen vernünftigen Ausgleich zwischen den Interessen aller Vertragsparteien zu finden.