Das Recht auf Vergessen im Internet

internetDas Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 13.05.2014  (Az. C-131/12) könnte das Internet verändern und kam für viele Experten überraschend. Der EuGH hat entschieden, dass jeder von Google verlangen kann, dass bei Suchen im Zusammenhang mit seinem Namen bestimmte Webseiten mehr nicht angezeigt werden dürfen.

Nach Ansicht der europäischen Richter überwiege in der Regel das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz die ökonomischen Interessen der Suchmaschinenbetreiber und die Informationsinteressen der Internetnutzer. Lediglich bei Personen des öffentlichen Lebens dürfte die Abwägung anders ausfallen. Damit bekommt jede Person die Möglichkeit, Inhalte welche seine Person betreffen, aus der Suchmaschine löschen zu lassen.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Spanier geklagt, der in Zusammenhang mit einer Immobilienpfändung vor 15 Jahren genannt wurde. Diesen Suchmaschineneintrag, der auf einem digitalisierten Zeitungsartikel basierte, wollte der Mann wegen angeblicher Rufschädigung löschen lassen. Es ging im Ergebnis um die Frage, wie mit älteren, aber inhaltlich richtigen Informationen umgegangen werden soll.

In Deutschland wurde ein Löschungsanspruch zuletzt 2009 durch den BGH verneint, da dies würde eine unzulässige Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit bedeuten würde.

Das Urteil aus Straßburg verpflichtet Google nun, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen, sprich der EuGH schafft ein “Recht auf Vergessen”.

Was dies im Ergebnis für Google bezüglich einer entsprechenden Flut von Löschanfragen bedeutet, ist noch nicht abzusehen.

Bisher konnte sich Google auf den Standpunkt zurückziehen, nur der Übermittler der fraglichen Information zu sein, nicht jedoch deren Herausgeber. Zudem verteidigte sich das Unternehmen damit, dass es in seinen Datenbanken viele unterschiedliche Arten von Daten sammle.

Der EuGH widerspricht diesem Standpunkt jetzt aber. Er sagt, eine Suchmaschine würde sehr wohl personenbezogene Daten sammeln, weil sie das Internet systematisch durchforste, die gefundenen Daten verarbeite und speichere. Die Verarbeitung der Daten durch die Suchmaschine erfolge zudem unabhängig von den ursprünglichen Herausgebern und habe „maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verarbeitung personenbezogener Daten.“ Darüber hinaus könne man mithilfe der von Suchmaschinen gesammelten Daten ein „mehr oder weniger detailliertes Profil“ einer Person erstellen.

Der Internetkonzern Google ist vorhersehbar enttäuscht von der Entscheidung, konkret geäußert hat er sich zu dem Urteil bisher aber nicht.

Das Urteil hat aber nicht nur für Google Bedeutung, sondern für jeden Suchmaschinenbetreiber, der eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU betreibt. Solche Unternehmen können ihre Verantwortung demnach nicht loswerden, indem sie darauf verweisen, dass ihre Suchserver beispielsweise in den USA stehen.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Fraglich ist jedoch, wie dieses Urteil nun in der Praxis umgesetzt werden kann. Es ist zB unklar, ob die Suchmaschinen ihre Ergebnislisten nur für das jeweilige Land anpassen müssen, aus dem die Beschwerde kam. Vereinfacht gesagt: Dürfen zB Benutzer der amerikanischen Google-Version die Ergebnisse sehen, die in einem Land der Europäischen Union nicht angezeigt werden dürfen?

Betroffene Personen können ihre Anträge direkt an die Suchmaschinenbetreiber stellen. Dann wird sorgfältig geprüft, ob die Anträge begründet sind. Werden Anträge abgelehnt, sollen sich die Antragsteller an den zuständigen Datenschutzbeauftragten oder das zuständige Gericht wenden können.

Inwieweit dieses Urteil über google hinaus auch für die Archiv-Seiten von Nachrichtenwebseiten Auswirkungen haben wird, bleibt abzuwaarten.

Das Urteil ist aus unserer Sicht ein Schritt in die richtige Richtung. Ein solches “Recht auf Vergessen” im Internet ist längst überfällig. Eine Person muss auch im Internet die Möglichkeit haben, überholte und verjährte Angaben zu seiner Person löschen zu lassen.

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