Verwaltungsgericht hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Corona-Verordnung

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die neue Corona-Verordnung hat das Verwaltungsgericht Mainz ernste Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung bezüglich der Corona-Verordnung geäußert.

Im Rahmen des Verfahrens hatte sich der Betreiber einer Tennishalle dagegen gewehrt, dass er den Betrieb nicht weiter fortführen kann. Auch wenn der Antrag im Ergebnis gescheitert ist, hat das Verwaltungsgericht Mainz deutliche Hinweise dahingehend gegeben, dass es Anträge gegen die Corona-Verordnung nicht per se für unzulässig und unbegründet erachtet.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 1. November 2020, 1 L 843/20.MZ

Antrag gegen die Corona-Verordnung ist zulässig

Das Gericht hat klargestellt, dass Anträge gegen die Corona Verordnung zulässig sind. Diese können auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden. So ist anerkannt, dass ein streitiges Rechtsverhältnis auch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festgestellt werden kann (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 6. Juli 2020 – 6 B 10669/20.OVG –, BA S. 2 und vom 29. August 2018 – 6 B 10774/18 –, juris, Rn. 6).

Ein solches streitiges Rechtsverhältnis ist hier gegeben, das zwischen den Beteiligten ein streitiges Rechtsverhältnis besteht. Konkret geht um die Anwendung der gesetzlichen Corona Beschränkungen auf einen bestimmten Lebenssachverhalt und die ergebenen Rechte und Pflichten der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris, Rn. 24 f.)

Der Antragsteller begehrt hier, dass die Ungültigkeit der betreffenden Norm festgestellt wird, sodass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht die Sperrwirkung des § 47 VwGO entgegenstehen.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnung

Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung bezüglich der neuen Corona-Verordnung hat.

Zitat:
Mit der zeitlichen Dauer und der Intensität der bislang nur im Rahmen von Rechtsverordnungen der Exekutive geregelten Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie verschärfen sich die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 20 NE 20.2360 – Leitsatz). Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, das heißt mehr als ein halbes Jahr, nachdem der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG) festgestellt hat, erscheint die Verordnungsermächtigung der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr zu genügen (zu diesbezüglichen Bedenken siehe BayVGH, a.a.O.; Brocker, in: NVwZ 2020, 1485, Exekutive versus parlamentarische Normsetzung in der Corona-Pandemie; Volkmann, in: NJW 2020, 3153, Heraus aus dem Verordnungsregime – die erheblichen Grundrechtseingriffe der Corona-Krise bedürfen endlich einer tragfähigen Rechtsgrundlage; vgl. zum Zeitmoment bereits VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 L 273/20.MZ – juris, Rn. 25).

Dies bedeutet nichts anderes, als das Verwaltungsgericht betont, dass die Landesregierung hier ihre Kompetenz überschritten hat, als sie diese Corona-Verordnung ohne Anhörung des Parlaments erlassen hat. Insbesondere durch die Dauer der Beeinträchtigung seit März wäre es dem Gesetzgeber möglich gewesen, hier das Parlament anzuhören, wenn es um erhebliche Grundrechtseingriffe wegen der Coronakrise geht.

Gericht lehnt Antrag ab

Gericht hat die Entscheidung gleichwohl zurückgewiesen, da der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass ihm rechtserheblich unzumutbare Nachteile entstünden. Allein der Hinweis auf mögliche Fixkosten bis zum Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache reichen nicht aus, um hier einen einstweiligen Verfügungsanspruch zu begründen.

Rechtsanwalt Hoesmann:

Das Verwaltungsgericht Mainz hat betont, dass Klagen gegen die Verordnung Erfolg haben können. Wichtig ist aber, dass auch der Anordnungsgrund nachvollziehbar dargelegt werden muss. Allein ein Hinweis auf unzumutbare Nachteile reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht aus. Es kommt daher konkret auf den Einzelfall an, wie derjenige von der Maßnahme betroffen ist und welche Nachteile ihm genau drohen.

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