Immer wieder beobachten wir als Rechtsanwälte für Urheberrecht, dass im Rahmen von Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung im Rahmen der Schadenersatzberechnung bei Berufs-Fotografen auch eine Umsatzsteuer mit berechnet wird. Dies ist nicht zulässig!
Es handelt sich bei dem in der Abmahnung geforderten Schadenersatz, welcher im Wege der Lizenzanalogie berechnet wird, um einen sog. echten Schadensersatz. Dieser Schadenersatz ist nicht umsatzsteuerpflichtig, weil kein Leistungsaustausch gegeben ist.
Der Bundesgerichtshof bestätigt dies in einem Urteil vom 26.03.2009 (Az. I ZR 42/06), welches deutlich betont, dass eine fiktive Lizenzgebühr (Schadensersatz) wegen Urheberrechtsverletzung nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Ebenso darf, sofern es sich um einen Berufsfotografen handelt, keine Umsatzsteuer von dem beauftragten Abmahnanwalt für seine Gebühren berechnet werden, da diese Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung bei dem Finanzamt geltend gemacht werden kann und deshalb nicht als Schaden anzusetzen ist.
Hat man eine Abmahnung bekommen, ist diese unbedingt ernst zu nehmen und eine fachkundige Beratung zu empfehlen.
Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie abgemahnt wurden, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen.