Dürfen Fotos von Polizisten ohne weiteres veröffentlicht werden – rechtliche Anmerkungen zu #myNYPD

Die New Yorker Polizei hatte sich mit einer Social-Media Kampagne eine positive Resonanz versprochen, als sie Bürger aufgeforderte, unter dem Schlagwort “#myNYPD” ihre Fotos mit New Yorker Ordnungshütern auf dem Online-Netzwerk Twitter hochzuladen.

Erwartet hatte die New Yorker Polizei Fotos von Bürger mit lächelnden Polizisten. Stattdessen wurden aber massenhaft Bilder von prügelnden Polizisten gepostet, die etwa gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen.

Die New Yorker Polizei hat sich bis zum jetztigen Zeitpunkt nicht zu der Angelegenheit geäußtert; dafür wird aber die Aktion in den Medien umfangreich diskutiert.

Juristisch interessant ist die Frage, ob die Fotos der Polizisten überhaupt publiziert werden dürfen. Hintergrund ist, dass das Fotografieren von Polizisten juristisch eine heikle Angelegenheit ist.

Pressefotografen ist es nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsegrichts in Karlsruhe erlaubt, Polizisten zu fotografieren, da sich diese auf das auf die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit berufen können.

Dieses Recht gilt jedoch nicht für alle Fotografen, insbesondere nicht für Fotografen, welche selbst Teil der Demonstrantion sind, bzw. die Bilder nicht aus einem objektiven Interesse an der Berichterstattung publizieren, sondern wie in der aktuellen #myNYPD Kampagne, um die Polizisten in ein schlechtes Licht zu rücken.

Das VG Göttingen hat in einem Urteil entschieden, dass das Fotografieren eines Polizisten durch den “einfachen” Bürger nicht gerechtfertigt ist und eine aufgrund der Fotografien durchgeführte Identitätsfeststellung bei dem Fotografen gerechtfertigt war.

Hintergrund ist das Persönlichkeitsrecht der Polizisten. Das Fotografieren von Polizisten verstößt gegen deren Recht am eigenen Bild. Dieses Recht am eigenen Bild stellt ein mögliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit dar, welche nach Ansicht der Göttinger Richter eine Identitätsfeststellung rechtfertigt.

Aufgrund der Gesamtumstände bestand für die Polizei die Möglichkeit, dass der Kläger, der selbst Mitglied der Interessengemeinschaft „BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz“ bzw. dessen Begleiterin Bilder der Polizisten aufnehmen und veröffentlichen werden.
Dieses ist ein Verstoß gegen § 22, 23 KunstUrhG, da die bei Einsätzen gefertigten Aufnahmen keine Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte seien und somit der Persönlichkeitsschutz der abgebildeten Person überwiegt. (VG Göttingen, Urteil vom 21.11.2012, 1 A 14/11)


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Das VG Göttingen stellt in seiner Entscheidung deutlich heraus, dass nicht jedes Foto eines Polizisten von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Ausnahmen gelten hier nur für Pressefotografen, welche besonders durch das Grundgesetz geschützt sind. Für den einfachen Fotografen bedeutet dies, dass er bei der Fotografie von Polizisten immer Vorsicht walten lassen sollte.

Ebenso können auch nach der Publikation der Fotos, die Polizisten nachräglich gegen eine Publikation vorgehen.

Daher sollte bei vergleichbaren Aktionen wie die #myNYPD Aktion in Deutschland auch bedacht werden, welche rechtlichen Konsequenzen für den Fotografen und den Herausgeber der Bilder drohen können.

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