Im Medienrecht gilt der Grundsatz, dass deutlich zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten unterschieden werden muss. Der Leser muss erkennen können, ob es sich bei einem Beitrag um einen redaktionellen oder einen bezahlten Inhalt handelt.
Der BGH (Urteil vom 6. Februar 2014 I ZR 2/11 GOOD NEWS II) hat in einem Urteil entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff “Anzeige” kennzeichnen muss.
In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte das beklagte Presseunternehmen zwei Beiträge, für die sie von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Das hatte die Beklagte mit dem Hinweis “sponsored by” und der graphisch hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens kenntlich gemacht.
Der Bundesgerichtshof sah im Ergebnis ein Verstoß gegen das Pressegesetz. Das beklagte Pressunternehmen hat für die Veröffentlichung der beiden redaktionell aufgemachten Beiträge ein Entgelt erhalten. Das Pressegesetz erfordert nicht, dass das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt wird. Es kommt nach Ansicht der Karlsruher Richter nur darauf an, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat.
Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der “Anzeige” vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern “sponsored by” reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Reichten in der Vergangenheit noch umschreibende Angaben für das Wort „Anzeige“ zur Kenntlichmachung von gesponserten Beiträgen aus, so ist nach dem Karlsruher Richterspruch eine solche Umschreibung nicht mehr erlaubt.
Um hier in Zukunft rechtliche Probleme zu vermeiden, sollte bei kommerziellen Veröffentlichungen geprüft werden, ob das Wort „Anzeige“ nicht doch verwendet werden sollte, um rechtlichen Problemen im Vorfeld zu begegnen.