Forderungen aus Filesharing-Abmahnung unterliegen 3-jähriger Verjährung

filesharingErfolgreich hat sich eine Anschlussinhaberin vor dem Amtsgericht Bochum gegen eine Filesharing-Klage der Kanzlei Baumgarten Brandt gewehrt. Die Kanzlei forderte Schadensersatz und die Erstattung der Anwaltskosten aufgrund einer weit zurückliegenden Urheberrechtsverletzung.

Das Gericht folgte der von der Anschlussinhaberin geltend gemachten Einrede der Verjährung und wies die Klage ab.

Illegales Tauschbörsenangebot eines Films

In dem Verfahren wurde der Betreiberin eines privaten WLAN-Netzwerkes vorgeworfen, im November 2009 über ihren Internetanschluss den Film „Niko – ein Rentier hebt ab“ weiterverbreitet zu haben. Das Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Köln zur Ermittlung der Nutzeradresse erfolgte im Dezember 2009. Die mit der Verfolgung der Urheberrechtsverletzung beauftragte Kanzlei Baumgarten Brandt versendete daraufhin im April 2010 eine Abmahnung an die Anschlussinhaberin. Da keinerlei Reaktion erfolgte beantragten die Rechtsanwälte von Baumgarten Brandt Ende 2013 den Erlass eines Mahnbescheides. Nach dem fristgerechten Widerspruch seitens der Anschlussinhaberin wurde die Sache anschließend vor Gericht verhandelt.

Baumgarten Brandt besteht auf 10-jähriger Verjährungsfrist

Die Verjährung im Urheberrecht wird vonseiten der Abmahnkanzleien oft zum Nachteil der Abgemahnten beurteilt. Baumgarten Brandt berief sich daher zunächst in Bezug auf den lizenzanalogen Schaden auf eine 10-jährige Verjährungsfrist gemäß der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB. Weiterhin wäre für die Erstattung der Abmahnkosten der Zugang der Abmahnung bei der Anschlussinhaberin ausschlaggebend. Diese Rechtsauffassung konnte das Amtsgericht jedoch nicht überzeugen.

Tauschbörsennutzer sparen keine Lizenzgebühr

Für eine 10-jährige Verjährung nach den §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB mangelt es bereits an der Tatsache, dass der Filesharer etwas erlangt hat. Die Ersparung einer Lizenzgebühr scheidet zumindest aus, da eine Lizenzgebühr für die Verteilung von geschützten Werken per Filesharing nicht existiert. Eine 10-jährige Verjährungsfrist greift daher nicht.

Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Geschädigten für Verjährung maßgeblich

Vielmehr sind die §§ 195, 199 I BGB anzuwenden, aus der sich eine 3-jährige Verjährungsfrist ergibt. Hierbei ist von Bedeutung, ab wann der Geschädigte Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß erlangt hat. Im vorliegenden Fall sah der Richter die Kenntnisnahme spätestens seit dem Auskunftsverfahren zur Adressermittlung im Dezember 2009 als gegeben an. Somit sind jegliche Ansprüche seit dem Ablauf des Jahres 2012 verjährt. Der erst im Jahr 2013 beantragte Mahnbescheid konnte die Verjährung auch nicht mehr hemmen. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen (AG Bochum, Urteil v. 25.02.2015, Az.: 38 C 362/14).

hoesmann_robeAnmerkung RA Hoesmann:

Das vorliegende Urteil verdeutlicht wieder einmal, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet und insbesondere in so genannten Tauschbörsen einzelfallabhängig geprüft werden müssen.

Vor allem weit zurückliegende Ansprüche können bereits verjährt sein. Eine entsprechende fachkundige Überprüfung der geltend gemachten Forderungen ist daher unbedingt zu empfehlen.

Wir sind als Rechtsanwaltskanzlei auf das Urheberrecht spezialisiert und haben in den letzten Jahren erfolgreich eine Vielzahl solcher Fälle bearbeitet. Gegen die Kanzlei Baumgarten Brandt haben wir für unsere Mandanten mehrere positive Urteile erstritten. Gerne beraten wir auch Sie, wenn Sie eine entsprechende Abmahnung oder sogar Klage bekommen haben.

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