Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Angestellten rechtens ist, wenn dieser seinen Arbeitgeber auf Facebook beleidigt.
Im dem Fall hatte ein Auszubildender auf seiner privaten Facebook-Seite seinen Arbeitgeber als “Menschenschinder und Ausbeuter” bezeichnet.
Im Rahmen seines Profils gab er als eigene Position “Leibeigener” und seine Arbeit als “dämliche Scheiße”, die er “für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen” müsse an.
Sein Chef sprach nach Kenntnis dieser Äußerungen die fristlose Kündigung aus, weil er sich beleidigt fühlte.
Das Gericht Hamm stufte die Aussagen ebenfalls als Beleidigung ein und folgte nicht der Argumentation des Arbeitnehmers, der sich auf freie die Meinungsäußerung berief und das seine Aussagen übertrieben und lustig gemeint gewesen seien. (LAG Hamm, 10.10.2012, Az. 127-007-12)
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Das Urteil bestätigt mal wieder, dass man mit öffentlichen Äußerungen auf Facebook, aber auch anderen Netzwerken vorsichtig sein muss. Insbesondere bei Äußerungen zu seinem Arbeitgeber sollte eine gewisse Zurückhaltung geübt werden.
Als Rechtsanwalt empfehle ich hier meinen Mandanten, wenn es sich um Arbeitgeber handelt, einen “Social Media Guide” aufzustellen, in welchem verbindlich geregelt werden sollte, wie Facebook während der Arbeit, aber auch privat in Bezug auf den Arbeitgeber genutzt werden darf. Unstimmigkeiten und Probleme können so effektiv im Vorfeld begegnet werden.
Update: Rechtsanwalt Hoesman hat zu diesem Thema ein ein Interview für den Sächsischen Lokalrundfunk gegeben