Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marken in eigener Werbung

DSCF4412Fremde Marken dürfen im Rahmen einer eigenen Werbung genannt werden. Das Landgericht München hat entschieden, dass die Nennung eines fremden Markennamens in einem eigenem Angebot zulässig ist.

Der Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt Kosmetikartikel. Sie bot auf der Handelsplattform Ebay Antifalten Gesichtspads an. Diese Produkte waren mit der Beschreibung „keine FR“ gekennzeichnet. Der Kläger hingegen sah in der Nennung des Namens einen Verstoß gegen das Wettbewerbs- und Markenrecht der Marke FR und mahnte diesen angeblichen Verstoß ab. Da sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten, landete der Streit vor dem Gericht im München.

Landgericht München weist Klage ab

Das Landgericht kam in seinem Urteil (LG München I, Endurteil v. 06.05.2016 – 17 HK O 21868/15) zu der Entscheidung, dass die Klage insgesamt unbegründet ist. Nach Ansicht der Robenträger von der Isar sei die Rufbeeinträchtigung nicht gegeben. Es sei keinesfalls ersichtlich, dass eine ablehnende oder kritisierende vergleichende Werbung vorliegt. Im Übrigen kann auch von keiner unlauteren Rufausnutzung ausgegangen werden. Die Beklagten haben lediglich den Begriff „keine FR“ dafür genutzt sich von der Marke des Mitbewerbers abzugrenzen. Somit haben sie gerade durch diese Beschreibung versucht sich von den „FR-Produkte“ zu unterscheiden.

Kein Imagetransfer

Außerdem habe es keine Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber gegeben, die dazu führen könnte, dass die Verkehrskreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die die Erzeugnisse des Werbenden übertragen werden.

Kein Wettbewerbsverhältnis

Des Weiteren lagen für das Gericht nicht ausreichend Nachweise vor, die bezeugen, dass die beiden Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

Keine Schadensersatzansprache

Ebenso war der geforderte Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Der Kläger ist weder Inhaber der Marke noch Inhaber der Domain. Er kann somit sich nicht auf den Anspruch des Schadensersatz stützen.

 

Einschätzung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Nennung einer fremden Marke in der eigenen Werbung nicht immer gegen geltendes Recht verstößt. Es müssen aber bei der Nennung eines fremden Markennamens bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Nennung des Markennamens nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Eine Nennung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Keine Herabsetzung und Verunglimpfung des Kennzeichens eines Mitbewerbers
  • Kein Imagetransfer
  • Als Abgrenzungsmittel

Natürlich müssen die verschiedenen Punkte in einer Interessenabwägung beurteilt werden. Deshalb empfehle ich Ihnen vorsichtig mit der Nennung fremder Markennamen umzugehen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Bei Fragen hinsichtlich Wettbewerbs- und Markenrecht, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

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