Personen im Hintergrund sind geschützt

kameraAuch Menschen, die zufällig neben einem Prominenten stehen und auf einem Foto abgebildet werden, haben einen Unterlassungsanspruch wegen der ungenehmigten Publikation.

So entschied der BGH in seinem Urteil VI ZR 245/14, dass die Veröffentlichung eines Fotos, welches eine deutlich erkennbare zufällig neben einem Promi abgelichtete Person im Bikini zeigte, nicht durch den Anlass der Berichterstattung gerechtfertigt war. Das Foto hätte somit nicht veröffentlicht werden dürfen.

Fotografie am Strand –

 Person im Hintergrund

Der beklagte Verlag veröffentlichte in seiner Zeitung sowie auf seinem Internet-Portal einen Beitrag über einen Profifußballer, welcher sich auf Mallorca im Urlaub befand, mit dem Titel: „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir Profifußballer A in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.“

Dazu wurde ein Foto abgebildet, das den Fußballer am Strand zeigte. Im Hintergrund war jedoch auch gut erkennbar die Klägerin, im Bikini bekleidet, zu sehen. Diese wurde nach der Veröffentlichung von mehreren Personen angesprochen, wobei ihr auch von mehreren Männern Geld für ein Treffen angeboten worden ist.

Die Klägerin hatte in die Veröffentlichung des Fotos nicht eingewilligt. Sie verlangte daher sowohl wegen der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe sowie wegen der Veröffentlichung im Internet Beseitigung, Unterlassung und Entschädigung für die halb nackte Präsentation vor einem Millionenpublikum.

Zulässigkeit der Verbreitung eines Fotos

Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden.

Liegt weder eine ausdrückliche noch konkludente Einwilligung vor, richtet sich die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Fotos nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Demnach dürfen Bildnisse einer Person ohne deren Einwilligung nur dann verbreitet werden, wenn das Bild ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft oder es einen anderen Ausnahmetatbestand des § 23 I KUG zuzuordnen ist und die Interessen des Abgebildeten nicht verletzt.

Kein zeitgeschichtliches Ereignis

Nach Auffassung des Gerichts ist das Bild allerdings nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Das Foto zeigt die Klägerin während ihres Urlaubes in einer privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf den Fußballspieler steht.
Auch wenn der Raubüberfall auf den Fußballspieler von öffentlichem Interesse und somit im Bereich des Zeitgeschehens anzusiedeln sei, rechtfertigt dies die Veröffentlichung des Fotos mit der Klägerin im Hintergrund nicht.

Kein Beiwerk einer Landschaft

Zwar können Bildnisse einer abgebildeten Personen auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden, dies gilt jedoch nur, wenn sie gemäß § 23 I Nr. 2 KUG als Beiwerk einer Landschaft erscheinen. Der BGH verneinte ein Beiwerk jedoch, da nicht das Strandleben das Hauptaugenmerk des Bildes, sondern der Fussballspieler war. Der Strand diente selbst nur als Hintergrund.

keine Geldentschädigung

Einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bekam die Klägerin trotz der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht. Dieser Anspruch ist nur vorgesehen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne.

Die Veröffentlichung des Strandbildes zeigte die Klägerin zwar im Bikini, dieser ist jedoch eine adäquate Bekleidung für die Situation und gibt nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung dazu, dass die Klägerin käuflich sei.

Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

HoesmannWerden Fotos, welche eine Person erkennbar zeigen ohne deren Einwilligung veröffentlicht, so werden diese in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt, auch wenn diese nur im Hintergrund steht. Entscheidend ist die Erkennbarkeit.

Daher ist bei der Publikation von Fotos besondere Vorsicht geboten und auch der Hintergrund im Auge zu behalten.

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