Eine rassistische Beleidigung unterfällt nicht der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit ist ein umfassendes Grundrecht in Deutschland. Viele, zum Teil auch beleidigende Äußerungen unterfallen unter Umständen noch der Meinungsfreiheit. Wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden hat unterfallen jedoch rassistische Beleidigungen, wie zum Beispiel der Ausruf „Ugah, Ugah“ in Bezug auf einen dunkelhäutigen Arbeitskollegen nicht der Meinungsfreiheit.
Beschluss vom 02. November 2020, 1 BvR 2727/19
Kollege rassistisch beleidigt
Im Rahmen einer Betriebsratssitzung wurde ein dunkelhaarige Kollege mit den Worten „Ugah, Ugah!“ betitelt. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine Kündigung aus. Dagegen wehrte sich der betroffene Mitarbeiter und berief sich auf sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Es habe eine kontroverse Diskussion gegeben, infolgedessen er selbst als Stricher bezeichnet worden sei. Eine rassistische Einstellung sei aber seiner Ansicht nach mit dieser Äußerung nicht einher gegangen.
Keine Meinungsfreiheit
Die obersten Verfassungsrichter haben hier im Ergebnis in der Äußerung keinen Fall der Meinungsfreiheit gesehen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist immer mit der drohenden Beeinträchtigung der persönlichen Ehre des von Äußerung Betroffenen abzuwägen. So tritt die meine Freiheit jedenfalls dann zurück, wenn die herabsetzende Äußerung Menschenwürde verletzt oder sich als Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik darstellt.
Bei der Äußerung „Ugah, Ugah“ selber handelt es sich um eine menschenverachtende Diskriminierung. Die Menschenwürde ist insbesondere immer dann angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird. Diese Aussage und Wertung ist den Äußerungen nach Ansicht der Verfassungsrichter zu entnehmen. Damit hat der Äußernde das ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als gleichwertig, unabhängig von der Rasse verletzt. Er kann sich daher nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen.
Rechtsanwalt Hoesmann
Ich begrüße die Entscheidung. Nicht jede, selbst in einer Diskussion gemachte Äußerung, ist eine geschützte Meinung. Auch Meinungen können verletzend sein. Leider betonen viel zu häufig die Gericht den hohen Wert der Meinungsfreiheit und sehen nicht die Folgen, welche die Meinungsäußerung auf Seiten des davon Betroffenen haben kann. Hier haben die Richter richtig entschieden, als dass sie in diesen nicht hinnehmbaren Äußerungen einen beleidigenden Inhalt gesehen haben, der keinesfalls der Meinungsfreiheit unterliegt.