Satire von Wahlplakaten

Der aktuelle Bundestagswahlkampf ist vor allem durch eine starke Bildkommunikation geprägt und die Parteien versuchen mit möglichst einprägsamen Motiven, die Aufmerksamkeit des Wählers zu gewinnen.

Die Wahlplakate der Parteien werden im Internet häufig satirisch bearbeitet und durch die Umwandlung des jeweiligen Slogans in einen anderen politischen Kontext gerückt.
Fraglich ist, ob eine solche satirische Bearbeitung eigentlich zulässig ist.

Bei der Beantwortung dieser Frage sind drei verschiedene Anspruchsebenen zu unterscheiden:
1. Die möglichen Ansprüche des abgebildete Politiker selbst,
2. die Ansprüche der jeweilige Partei,
3. schließlich die möglichen Ansprüche des Fotografen.

Portrait1. Der abgebildete Politiker
Der jeweils abgebildete Politiker ist die zentrale Figur auf dem Plakat und erstes Ziel der Satire.

Jeder Person, auch einem Politiker, steht das „Recht am eigenem Bild“ zu und darf infolgedessen sich gegen eine unberechtigte Nutzung seines Abbilds wehren, da dieses sein Persönlichkeitsrecht verletzt.

Gleichwohl dürfte eine Klage wegen der möglichen Verletzung von Persönlichkeitsrechten kaum Aussicht auf Erfolg haben, da es sich bei den geänderten Plakaten um eine zulässige Meinungsäußerung in Form der Satire handelt.

Die Satire ist durch die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 eine legitime Form der politischen Auseinandersetzung. Typisch für diese Art der Meinungsäußerung ist die Arbeit mit Übertreibungen und Verzerrungen. Die Rechtsprechung geht bei der Beurteilung von Satire übrigens weit und zeigt hier eine große Toleranz. Eine Grenze wäre erst dann überschritten, wenn nur noch um die Diffamierung der Person selbst geht und keine Auseinandersetzung mit der Sache mehr geschieht.

Die satirischen Formulierungen sind zum Teil sehr „deftig“, jedoch geht es erkennbar immer noch um eine politische Auseinandersetzung, sodass auch solche scharfen Formulierungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Der jeweilige Politiker kann sich infolgedessen nicht auf sein Recht am eigenem Bild berufen und gegen den Wettbewerb vorgehen.


2. Die Partei
Die jeweilige Partei ist die Verwenderin des Plakats. Sie hat die Bildrechte von dem jeweiligen Fotografen gekauft und dieses Bild dann mit einem Werbespruch versehen.

Eine Änderung dieses Spruches ist seitens der jeweiligen Partei sicher nicht vorgesehen, da es keine „nackte“ Version des Bildes gibt und auch kann keiner Stelle darauf hingewiesen wird, dass die jeweilige Partei mit einer Veränderung einverstanden ist.

Gleichwohl dürfte eine Klage der Partei keine Aussicht auf Erfolg haben. Es handelt sich wie bereits ausgeführt um eine satirische Auseinandersetzung mit dem einem Werbebild und die Partei, als ein politisches Organ, muss eine solche satirische Auseinandersetzung mit ihrem Logo und ihrem Design als zulässige Form der Meinungsfreiheit dulden.


Fotograf3. Der Fotograf
Hinsichtlich möglicher Ansprüche des Fotografen ist die Rechtslage schon etwas komplexer.

Der Fotograf hat nicht in die Verwendung für die Satire eingestimmt und er ist auch nicht Teil der Partei, daher greift das Argument der satirischen Auseinandersetzung an diesem Punkt nicht. Ein Foto ist urheberrechtlich geschützt und dieses Urheberrecht greift auch bei politischen Auseinandersetzungen.

Trotzdem könnte die Verwendung des Bildes ausnahmsweise rechtmäßig sein, da die Verwendung des Bildes durch die Zitatfreiheit gedeckt sein kann.

Das Zitieren von Bildern ist zulässig, wenn das Zitat den sogenannten „Zitatzweck“ erfüllt, sprich das Zitat eine Beleg- oder Erörterungsfunktion hat. Im Rahmen der Zitatfreiheit dürfen geschützte Werke übernommen werden, wenn dieses der geistigen, kritischen Auseinandersetzung dient und die Übernahme nicht nur Selbstzweck ist.

Hier setzen sich die verschiedenen Versionen des Bildes kritisch mit der Politik auseinander, was wie oben ausgeführt eine zulässige Form der Meinungsfreiheit ist.

Diese Art der Auseinandersetzung ist auch nur möglich, wenn direkt das Foto der Partei mit eingebunden wird. Ohne das Bild selbst ständen die Äußerungen alleine und könnten nicht verstanden werden. Gerade durch den Bezug zum Originalbild ist die politische Auseinandersetzung erst möglich.

Infolgedessen muss die Fotografin, wenn auch unfreiwillig dulden, dass ihr Bild für diese politische Auseinandersetzung verwendet wird.

Sie könnte erst dann gegen eine Verwendung vorgehen, wenn das Foto in einen gänzlich anderen Zusammenhang gerückt, solange es aber um eine politische Auseinandersetzung geht, ist diese von der Zitatfreiheit gedeckt.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Die Übernahme des Wahl-Plakats aus Gründen der Satire ist zulässig. Wird es jedoch in einen gänzlich anderen Kontext gerückt, sind die Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte neu zu bewerten.
Daher sollte man im Vorfeld prüfen, wenn Fotos aus politischen Gründen publiziert werden, ob unter Umständen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person oder Urheberrechte des Fotografen betroffen sein könnten.

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