Schadensersatz bei Fotoklau 20 €

Das OLG Braunschweig hat in einem Urteil den zum Teil erheblich überzogenen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bei privaten eBay-Auktionen einen Riegel vorgeschoben.

Nach Ansicht des OLG Braunschweig ist bei der unberechtigten Nutzung von Fotos allenfalls 20 € als Schadensersatz angemessen und verneint zudem einen Ersatz der Anwaltskosten.

In dem zugrunde liegenden Verfahren wurden bei einer privaten eBay-Auktion ohne Einverständnis des Fotografen insgesamt 4 Produktfotos verwendet.
Der Rechteinhaber mahnte den eBay Nutzer durch einen Rechtsanwalt ab und forderte 300 € Schadensersatz pro Bild und den Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert vom 11.200 EUR (10.000 für die Unterlassung und 1.200 für den Schadensersatz).

Keine Anwendung der MfM Tabelle

Das Gericht verneinte in seiner Entscheidung zunächst eine Anwendung der MfM Tabelle. Diese Tabelle, herausgegeben von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, gibt Honorarempfehlungen für verschiedenste Nutzungen von Fotos.
Jedoch enthält diese Tabelle keine Empfehlungen für die branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs.
Daher ist als Schadensersatz die Summe zu schätzen, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz vereinbart hätten.
Bei einem privaten eBay-Verkauf begrenzt der zu erzielende Verkaufspreis für die jeweilige Sache die angemessene Lizenzhöhe. Dabei ist bei einer privaten eBay-Auktion auch zu berücksichtigen, dass ein Privatverkäufer nicht auf professionelle Fotos für den Verkauf eines Einzelstücks zwingend angewiesen ist, weshalb realistischerweise nur moderate Lizenzbeträge vereinbart werden.
Im Wege der Lizenzanalogie schätzt das Gericht in Braunschweig den Schadensersatz auf 20 €.

Kein Ersatz der Anwaltskosten

Das Gericht verneint zudem einen Ersatz der Anwaltskosten für den Abmahner.
Wenn der Fotograf selbst in der Lage ist, den urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen und bereits in vergleichbaren Fällen vorgerichtliche Abmahnungen durch einen beauftragten Rechtsanwalt ausgesprochen wurden, sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig. (Urteil OLG Braunschweig: Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11)


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Dieses Urteil schiebt dem Abmahn-Unsinn wegen der unberechtigter Fotonutzungen bei eBay Auktion in Zukunft hoffentlich einen kleinen Riegel vor.
Ich muss in meiner täglichen Arbeit immer wieder beobachten, dass zum Teil völlig überzogene Abmahnungen von immer denselben Kanzleien ausgesprochen werden. Kleinste Verstöße bei eBay-Auktionen werden mit unglaublichen Streitwerten und Schadensersatzforderungen verfolgt.
Dass diese Ansprüche gerade der Höhe nach nicht immer berechtigt sind, hat das OLG Braunschweig jetzt in aller Deutlichkeit betont.
eBay Nutzer, welche eine solche überzogene Abmahnung bekommen haben, in sind natürlich zunächst geschockt. Es zeigt sich aber, dass durch eine fachkundige und konsequente Verteidigung die Ansprüche zum Teil signifikant reduziert werden können. Dabei sind aber auch immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und eine Abmahnung sollte nie ignoriert werden.

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