Die unberechtigte Nutzung von Kartenausschnitten und Stadtplänen ist immer wieder Gegenstand urheberrechtlicher Abmahnungen. Firmen wie United Navigation GmbH und Eurocities AG (Stadtplandienst) lassen über verschiedene Rechtsanwälte Abmahnungen verschicken, wenn ein vermeintlicher Verstoß gegen Urheberrechte ermittelt wurde.
In der Abmahnung wegen der unerlaubten Verwendung eines Kartenausschnitts wird regelmäßig die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Zahlung von Abmahngebühren und die Zahlung von Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung gefordert; häufig wird von den abmahnenden Kanzleien ein auch „entgegenkommendes“ Vergleichsangebot gemacht. Ruft man direkt bei der Kanzlei an, wird häufig der Betrag noch weiter reduziert, bewegt sich aber immer noch in einem vierstelligen Bereich.
Dieses „Vergleichsangebot“ ist häufig zu hoch angesetzt und würde so nicht vor Gericht ausgeurteilt werden. Daher sollte ohne anwaltliche Prüfung weder die mitgeschickte Unterlassungserklärung unterzeichnet, noch der geforderte Betrag gezahlt werden.
Schadensersatz für Kartenausschnitt 100 Euro
Das Amtsgericht Bielefeld hat entschieden, dass für die Nutzung einer Karte im Internet in Höhe ein Schadensersatz von 100 Euro angemessen ist, und blieb damit deutlich unter dem, was das Kartenunternehmen gefordert hatte. (AG Bielefeld, Urteil v. 12.09.2013, Az. 42 C 58/13).
Denn bei der Ermittlung von Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung von Kartenmaterial im Wege der Lizenzanalogie richtet sich die Höhe des Schadens danach, was vernünftige Parteien als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.
Daher sind die Qualität des verwendeten Kartenausschnittes, die Nutzungsdauer und der Verwendungszweck zu berücksichtigen und das Amtsgericht Bielefeld hat in seinem Urteil eine Lizenzgebühr von 100,00 € als angemessen erachtet.
Einen Verletzerzuschlag wegen der fehlenden Urheberrechtsnennung haben die ostwestfälischen Richter ebenfalls verneint. Ein derartiger Zuschlag ist dem Schadensersatzrecht fremd. Auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist ein 100 %-iger Verletzerzuschlag nicht zuzubilligen, da der Verletzer bei der Fiktion des Lizenz-Vertrages nicht besser und nicht schlechter stehen soll, als ein vertraglicher Lizenznehmer. Aus diesem Grund ist ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung und des Unterlassens eines Bildquellennachweises zu zahlen wäre, grundsätzlich abzulehnen, da das deutsche Recht gerade keine Verletzerzuschläge kennt (Wandke, Urheberrecht, 3. Aufl. § 97 Rz. 78; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. § 97 Rn. 98).
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Abmahnungen sind ernst zu nehmen und dürfen keinesfalls ignoriert. Jedoch zeigt das Bielefelder Urteil, dass die geforderten Kosten vielfach zu hoch und eine Verteidigung gegen die Abmahnung zumindest Geld sparen kann. Auch hinsichtlich der geforderten Unterlassungserklärung ist höchste Vorsicht geboten, denn häufig sind diese zu weit gefasst.
Gerne prüfen wir Ihre Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, geben für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verteidigen Sie gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.