Schadensersatz für unberechtigte Bildernutzung im Internet


Im Augenblick liegen uns zahlreiche Abmahnungen wegen der vermeintlichen Verletzung von Namensnennungsrechten vor. Hier geht es insbesondere um Bilder, welche auf der Plattform aboutapixel zum Kauf angeboten werden.
Bei den Abmahnungen eines Erfurter Rechtsanwaltes werden erhebliche Schadensersatzforderungen geltend gemacht, welche sicherlich in dieser Form vor Gericht nicht zu halten sind.

Es ist richtig, dass unter Umständen ein Schadensersatz zu zahlen ist, wenn unberechtigt Bildrechte verletzt werden.
Wie hoch allerdings der zu zahlenden Schadensersatz ist, ist umstritten.

Zur Berechnung der Schadensersatzansprüche bei Bildrechtsverletzungen wird häufig die sogenannte MfM Tabelle herangezogen.
Diese von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) jedes Jahr veröffentlichte Liste gibt die im Foto-Bereich üblichen Honorare für Berufsfotografen wieder.
Die Anwendung der MfM.Tabelle ist jedoch umstritten. Insbesondere berufen sich in einem verstärkten Maße auch Amateurfotografen und fotografische Laien auf die Sätze dieser Liste, falls ein Bild von Ihnen genutzt worden ist.
Bei der Berechnung des möglichen Schadensersatzes ist darauf abzustellen, was ein vernünftiger Lizenznehmer als Lizenzentgelt gezahlt hätte. Daher können die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing nicht immer schematisch übernommen werden.
So finden sie nach Ansicht des LG Köln (Az. 137 C 53/12) keine Anwendung, wenn es sich nicht um einen Berufsfotografen handelt.

Ebenfalls findet die Liste keine Anwendung, wenn Ansprüche gelten gemacht werden, die von der Liste gerade nicht erfasst gerade. Gerade bei Bildpublikationen im Internet bietet die Liste wenig Anhaltspunkte. Daher findet sie zum Beispiel bei Bildrechtsverletzung bei eBay Auktionen keine Anwendung. (OLG Braunschweig 2 U 7/11)
Ebenso findet die Liste keine Anwendung, wenn für die infrage stehenden Bilder bereits eine andere, eigenständige Lizenzvereinbarung getroffen worden ist. (LG Kassel 1 O 772/10), auch wenn diese im Ergebnis deutlich geringer ist, als die Sätze der MfM.

Ebenso ist in vielen Fällen ein Aufschlag auf den Schadensersatz wegen Nichtnennung des Klägers als Lichtbildner nicht geboten.
Dieses ist nur dann geboten, wenn dargelegt wird, dass es für den Fotografen als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige Person von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch Namensnennung auf seine diesbezüglichen Leistungen hinweisen kann (vgl. OLG München NJW – RR 2000, 1574).


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Wir können daher nur jedem empfehlen, der eine Abmahnung wegen der Verletzung vermeintlicher Namensnennungsrechte oder Bildrechte bekommen hat, diese umgehend von einem Medienanwalt überprüfen zu lassen.

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