Fremde Marken dürfen im Rahmen einer eigenen Werbung genannt werden. Das Landgericht München hat entschieden, dass die Nennung eines fremden Markennamens in einem eigenem Angebot zulässig ist.
Der Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt Kosmetikartikel. Sie bot auf der Handelsplattform Ebay Antifalten Gesichtspads an. Diese Produkte waren mit der Beschreibung „keine FR“ gekennzeichnet. Der Kläger hingegen sah in der Nennung des Namens einen Verstoß gegen das Wettbewerbs- und Markenrecht der Marke FR und mahnte diesen angeblichen Verstoß ab. Da sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten, landete der Streit vor dem Gericht im München. „Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marken in eigener Werbung“ weiterlesen



Uns liegt eine Abmahnung von Rechtsanwalt Näbig aus Berlin vor, in welcher Rechtsanwalt Näbig für die Firma Secura Consult Versicherungsmakler GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Hallwachs, bei unserem Mandanten einen angeblichen Datenschutzverstoß wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung abmahnt.
Eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist ernst zu nehmen; erfolgt keine fachkundige Verteidigung, drohen teure gerichtliche Verfahren. Doch nicht immer ist jede Abmahnung auch berechtigt.
Im Wettbewerbsrecht wird gerne von sogenannten Regelstreitwerten ausgegangen. Solche angeblichen üblichen Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Verfahren gibt es aber nicht.
Unserer Kanzlei für Medienrecht und Wettbewerbsrecht liegen zur Zeit mehrere Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungsverordnung vor. Eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungsverordnung ist ernst zu nehmen, da dies ein Verstoß gegen das UWG sein kann und somit eine wettbewerbswidrige Handlung.