Schadensersatz für die unberechtigte Verwendung von Fotos

Der Schadensersatz für die unberechtigte Verwendung von Fotos ist unter Fototgrafen, Rechtsanwälten und Gerichten umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen seines Urteils (Aktenzeichen I ZR 187/17) zu Schadensersatz und Streitwert für nicht professionelle Fotos Klartext gesprochen. 100 € für das Foto eines Amateurs sind als Schadensersatz bei der unberechtigten Verwendung eines Fotos angemessen.

Sportwagenfoto

In dem zu entscheidenden Fall ging es um das Foto eines Sportwagens, das der Kläger aufnahm und auf Facebook veröffentlichte. Der Beklagte bearbeitete das Foto und verwendete es auf seiner Website, um eine Veranstaltung zu bewerben. Daraufhin mahnte der Kläger den Beklagten ab, woraufhin dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Das Foto blieb jedoch auf der Website abrufbar. Nun begehrt der Kläger Schadensersatz, einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100% wegen fehlender Namensnennung und Abmahnkosten.

Die entscheidungserhebliche Frage

In solchen Fällen wird der Schadensersatz typischerweise nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bestimmt (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG). Hier ist danach zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Dabei wird regelmäßig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) als Grundlage herangezogen. Es entstand eine rege Diskussion, ob die Honorarempfehlungen des MFM auch für nicht-professionelle Fotografien anzuwenden wären.

Der BGH nimmt nun Stellung zur Höhe des Schadensersatzes und ob die Tabellen der MFM als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes herangezogen werden können. Weiterhin beschäftigt er sich mit der Höhe des Streitwerts, von dem die Kosten für eine anwaltliche Vertretung abhängen. Hier gab es landesweit große Unterschiede.

Einschätzung des BGH

In seiner Entscheidung entschieden die Karlsruher Robenträger, dass ein Schadensersatz in Höhe von 100 Euro für ein Foto auf einer Website bei einem nicht-professionellen Fotografen durchaus ausreichend ist. Die Tabellen des MFM sind demnach nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Urheber um einen nicht-professionellen Fotografen handelt. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert festzustellen. Bei den sogenannten „Schnappschüssen“, also beispielsweise das schnelle Handyfoto, ist aber davon auszugehen, dass die MFM Tabellen nicht anwendbar sind.

Der Verletzerzuschlag von 100% beträgt demnach auch 100 Euro. Zusammen beträgt der Schadensersatz mithin 200 Euro. Hinzu kommen im Falle einer vorherigen Abmahnung noch die Abmahngebühren, die vom Streitwert abhängig sind.

Streitwert der Abmahnung

Die Richter des BGHs bestätigten, dass ein Streitwert von 6000 Euro in diesem Falle unbedenklich ist. Die Abmahngebühren bei einem Streitwert von 6000 Euro liegen bei 571,44 Euro. Die Kosten für Schadensersatz und Abmahngebühren liegen mithin bei 771,44 Euro.

Einschätzung Rechtsanwalt Hoesmann

Die Entscheidung bedeutet keine gravierenden Änderungen. Sie ist jedoch insofern interessant für Abgemahnte, als dass hohe Forderungen, die bislang mit den MFM Tabellen gerechtfertigt wurden, nun unzulässig sind.

Nochmal: dies gilt nur für nicht-professionelle Fotografien.

Auch ist es laut BGH fraglich, ob die von der MFM als Interessenvertretung der Anbieterseite einseitig erstellten Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten.

Ob nun allerdings ein qualitativ hochwertiges Foto von einem Hobby-Fotografen anders behandelt werden sollte als ein qualitativ minderwertiges Foto eines „professionellen Fotografen“ ist fraglich. Im vorliegenden Fall ist das Foto zwar eindeutig von niedriger Qualität, in folgenden Fällen könnte die Sachlage jedoch nicht so klar sein. Hier wird dann weiterhin auf den Einzelfall zu schauen sein.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Leon Böhlke.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (1 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...