Unfall-Opfer gefilmt – 10.000 Euro Schmerzensgeld

PolizeiDas unerlaubte Filmen eines Unfalls, kommt einem Blaulicht-Fotografen teuer zu stehen. Das Landgericht Essen hat einen Fotografen wegen unerlaubter Aufnahmen eines Verkehrsunfalls zur Zahlung von 10.000 € Schmerzensgeld verurteilt. Auch darf das Video nicht mehr veröffentlicht werden.

Blaulicht-Fotograf filmte die Rettungsaktion

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Fotograf über einen schweren Unfall in Dorsten berichtet. Ein SUV war frontal in einen Baum gekracht und die Feuerwehr musste den Fahrer aus dem Auto schneiden. Der Unfall und auch die Rettungsaktion wurden von dem Fotografen gefilmt. Die Aufnahmen wurden kurz danach von einer Produktionsfirma in das Internet eingestellt. Das Unfall-Opfer sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt – zu Recht, wie das Gericht entschied.

Löschen der Aufnahme alleine reicht nicht

Die Aufnahmen haben nach Ansicht der Richter in Essen die Persönlichkeitsrechte des Fahrers verletzt. Es sind eindeutige Rückschlüsse auf die Person des Verunfallten möglich. Auch wenn das Video bereits gelöscht war, ist bereits durch die vorherige Publikation die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Unfall-Opfers gegeben. Das Video wurde öffentlich zur Schau gestellt. Öffentlich ist die Zurschaustellung dabei, da sie gegenüber einer Mehrzahl von Personen erfolgte, ohne dass der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt war oder die Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden waren (vgl. hierzu BeckOK UrhR/Engels KunstUrhG § 22 Rn. 54). Dies ist bei einer Publikation im Internet immer gegeben.

Anforderung an die Erkennbarkeit

Auch wenn das Opfer nicht direkt gefilmt wurde, kann es aus den Gesamtumständen trotzdem erkannt werden. An die Erkennbarkeit sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2004, Az.: 6 U 39/04). Dabei sind auch de Begleitumstände, die neben oder außerhalb der Personenabbildung liegen zu berücksichtigen (vgl. BeckOK Urh/R/Engels, KunstUrhG, § 22 Rn. 25).
Es reicht für eine Erkennbarkeit auch aus, wenn lediglich Teile der Person abgebildet werden, solange es nicht an der erforderlichen Personalität fehlt und der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne möglicherweise von Dritten erkannt werden (BGH GRUR 1962, 211).

Erforderlich ist eine Erkennbarkeit für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis, den der Betroffene nicht ohne Weiteres selbst unterrichten bzw. überschauen kann (vgl. BeckOK Urh/R/Engels, KunstUrhG, § 22 Rn. 22; LG Köln, ZUM-RD 2005, 351). Dies ist bei einer Publikation im Internet regelmäßig der Fall.

Unfall-Opfer ist keine Person der Zeitgeschichte

Die Wiedergabe des Bildnisses erfolgte ohne Einwilligung des Unfall-Opfers. Der Blaulicht-Fotograf kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Opfer durch das Unfallgeschehen zu einer sog. relativen Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG geworden sein. Auch wenn der Begriff im Hinblick auf die Medienfreiheit weit auszulegen ist, sind auch immer die Belange des Opfers zu berücksichtigen. Opfer eines Unfalls haben hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsrechte besonderen Schutz.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Rettungsaktionen zu filmen wird immer populärer. Bei Unfällen trifft man regelmäßig auf selbsternannte Blaulicht-Fotografen, die das Geschehen filmen und die Aufnahmen publizieren. Dies ist, solange nicht die Rettungsaktionen behindert werden, im Grunde nicht verboten. Leider verkennen aber viele der Fotografen, dass sie die Persönlichkeitsrechte der Opfer und auch der Rettungskräfte achten müssen. Gut ausgebildete Fotografen wissen, welche Bilder sie publizieren dürfen und welche nicht. Leider sind nicht alle Blaulicht-Fotografen gut ausgebildet. Wie das Urteil aus Essen zeigt, kann dies schnell sehr teuer werden.

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