Werturteile begründen keinen Schadensersatz

icon_08Zulässige Werturteile in einer Bewertungsplattform begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz durch den Shopbetreiber.

Bewertungsplattform erfreuen sich im Internet einer immer größeren Beliebtheit. Viele Käufer nutzen die Möglichkeit, Produkte zu bewerten und somit Dritten die Möglichkeit zu geben, von den eigenen Erfahrungen zu profitieren.

Häufig handelt es sich bei diesem Meinungen aber auch um Kritik am Verkäufer oder dem Produkt. Dies ist vielen Verkäufern ein Dorn im Auge und diese versuchen, gegen Bewertungen vorzugehen. Nicht immer zu Recht, wie ein Beschluss des Oberlandesgericht München zeigt.

Tatsachenbehauptung vs. Meinungsfreiheit

Bei den Bewertungen sind immer zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden. Falsche Tatsachenbehauptungen sprich Lügen sind selbstverständlich verboten. Werturteile sind dagegen in aller Regel von der Meinungsfreiheit umfasst und somit zulässig.

In einem durch das Oberlandesgericht München entschiedenen Fall (Beschluss vom 12. Februar 2015, Aktenzeichen 27 U 3365/14) ging es um die Frage, ob ein negatives Werturteil ein Schadensersatzanspruch seitens eines Shopbetreibers begründen kann.

Shopbetreiber fordert 34.000 € für einen Kommentar – zu unrecht

Der Shopbetreiber sah es als erwiesen an, dass durch den negativen Kommentar eines Kunden sein Geschäft erheblich geschädigt worden sei und forderte ein Zahlung in Höhe von 34.000 € sowie das Unterlassen zahlreicher öffentlicher Äußerungen.

Das Oberlandesgericht wies die Klage des Shopbetreibers ab.

Das Gericht stufte die Äußerungen als Meinungsäußerung an welche privilegiert durch den Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sind. Dies bedeutet, dass es sich um zulässige Werturteile gehandelt hat, sodass weder ein Unterlassungsanspruch, noch ein Schadensersatz Anspruch gegeben ist.

hoesmannEinschätzung Rechtsanwalt Hoesmann

Dieses Urteil hat eine hohe praktische Relevanz für Bewertungsportale im Internet. Das Gericht stellt klar, dass die Nutzer nicht Gefahr laufen mit Schadensersatzforderungen von Shopbetreiber konfrontiert zu werden, wenn sie eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Bewertung abgeben.

Jede andere Entscheidung hätte bedeutet, dass Nutzer in Zukunft bei Bewertungsportalen höchste Vorsicht walten lassen müssten, um etwaige Schadensersatzansprüche zu verhindern.

Für die Shopbetreiber auf der anderen Seite bedeutet dies Urteil, dass sie in Zukunft noch genauer prüfen werden muss, ob es sich bei einer Äußerung um ein Werturteil oder um eine Tatsachenbehauptung handelt, um im Zweifel nicht auf Anwalts und Prozesskosten hängen zu bleiben.

Fragen zu diesem Thema stehen wir in selbst verständlich gerne zu Ihrer Verfügung.

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