BGH-Urteil verbietet pauschale SCHUFA Drohung bei Mahnungen

schufaDer BGH hat entschieden, dass eine pauschale SCHUFA Drohung bei Mahnschreiben an Kunden unzulässig ist.

Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Schuldner hätte keine andere Möglichkeit, als die Forderung zu begleichen. (Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis)

Hinweis einer SCHUFA-Eintragung im Mahnschreiben

Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Verbraucherverbandes, der gegen aus seiner Sicht unzulässige Mahnungen eine Telefonanbieters vorging. Zu Recht, wie der Bgh jetzt in letzter Instanz entschied.

Das vom Beklagten beauftragte Inkassounternehmen übersandte an den Kunden des Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß, dass eine Mitteilungspflicht über eine unbestrittene Forderung an die SCHUFA besteht. Zudem wurde auf die unangenehmen Folgen eines solchen Eintrags erinnert.

Unangemessene Beeinträchtigung der Verbraucher

Eine solche Vorgehensweise erweckt beim Adressaten den Eindruck, dass dieser keine andere Wahl hat, als die Forderung zu begleichen, um einer SCHUFA-Eintragung zu entgehen. Weil aber die Folgen eines SCHUFA-Eintrags so einschneidend sind, wie auch das Mahnschreiben selbst betont, besteht die Gefahr, dass der Schuldner zahlt, obwohl er nicht bezahlen will. Ein Verbraucher würde aus Angst vor einer Eintragung tatsächliche oder vermeintliche Einwendungen nicht nutzen, die ihm zur Seite stehen könnten. Dies führt zu einer konkreten Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher und verstößt daher gegen §4 Nr. 1 UWG.

Gesetzliche Hinweispflicht des Gläubigers

Nach den Bundesdatenschutzgesetz besteht eine gesetzliche Hinweispflicht vor Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien wie die SCHUFA. Voraussetzung für die Übermittlung dieser Daten ist danach, dass der Betroffene die Forderung nicht beglichen hat. Doch reicht für die Verhinderung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA meist ein Bestreiten der Forderung seitens des Schuldners. Genau diese Tatsache wird aber durch die Formulierung verschleiert, was widerum nicht mehr im Einklang mit der Bestimmung im Datenschutzgesetz steht.

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Maria Dahlenburg

mannshardtAnmerkung Rechtsanwältin Mannshardt

Dieses Urteil stellt die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit solcher Hinweise im Mahnschreiben fest. Weder nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb noch nach dem Datenschutzgesetz ist ein solch formulierter Hinweis an Verbraucher zulässig. Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten wir gerne in unserer Kanzlei.

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