In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil wurde der Messenger-Dienst WhatsApp verurteilt, in Deutschland nicht mehr die englischsprachige Vertragsbedingungen zu verwenden und ebenso ein verbessertes Impressum zu nutzen. Das hat das Landgericht Berlin nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. (LG Berlin, Urteil vom vom 09.05.2014 – 15 O 44/13)
Der vzbv störte sich insbesondere an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WhatsApp, welche nur in englischer Sprache zur Verfügung stehen. Die Berliner Richter folgten der Argumentation des vzbv, englische AGB seien Verbrauchern in Deutschland nicht zumutbar, da nicht zu erwarten sei, dass alle die Vertragsbedingungen ohne Weiteres verstehen.
Darüber hinaus machte der Dienst keine vollständigen Angaben im Impressum, welche aber für eine Kontaktaufnahme zwingend notwendig sind.
Das Versäumnisurteil ist noch nicht rechtskräftig. Link Volltext Urteil:
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/WhatsApp-LG-Berlin-15_0_44_13.pdf