Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Veröffentlichung von Fotos einer im Bikini bekleideten Frau

kameraIn der Printausgabe der BILD wurde 2012 von einem Raubüberfall auf einen bekannten Profifußballer am Ballermann im Mallorca berichtet.

Zur visuellen Verdeutlichung dieses Vorfalls wurde in der Zeitung eine Fotografie des Fußballers am Strand gezeigt. Im Hintergrund dieses Fotos ist im rechten Bildrand eine Frau zu sehen, die auf einer Strandliege liegt und mit einem lilafarbenen Bikini bekleidet ist.

Die Frau in dem lilafarbenen Bikini sah darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und beantragte daher, die Verleger der Bildzeitung zu verurteilen, eine erneute Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen und ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

Vor dem Oberlandegericht Karlsruhe (Urteil vom 14.05.2014 – 6 U 55/13) bekam die Klägerin zum Teil recht, die weitere Veröffentlichung des Bildes ist zu unterlassen. Einen Anspruch auf Entschädigung steht der Klägerin jedoch nach Ansicht der Karlsruher Robenträger nicht zu.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass durch die Veröffentlichung des Fotos das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt und zugleich in das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen wurde. Die Klägerin sei auf dem Foto identifizierbar abgebildet. Ohne ihre Einwilligung habe sie nicht zur Schau gestellt werden dürfen.

Die beklagte Zeitung argumentierte, dass hier eine Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis bestehe, da es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte.

keine Zeitgeschichtliche Bedeutung

Dieser Argumentation folgte das OLG Karlsruhe nicht und verneinte in ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung.

Maßgeblich für eine zeitgeschichtliche Bedeutung ist, ob ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der bildlichen Darstellung gerade des Betroffenen, hier als der Dame im lilafarbenen Bikini besteht. Die Veröffentlichung einer Abbildung des Fußballprofis im Kontext des Berichts ist sicherlich zulässig, nicht jedoch die erkennbare Abbildung der Dame im Bikini.
Sie steht in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler und daher lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Die Aufnahme zeigt die Abgebildeten am Strand, mithin in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind.
Auch aus dem Begleittext zu dem Foto ergibt sich kein allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis. Die Bildinschrift hat keinen Bezug zu der Klägerin.

Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre nach Ansicht der Karlsruher Richter regelmäßig ein geringeres Gewicht. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi gestern noch am Strand gewesen sei, dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe und jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse.

Die Freiheit der Berichterstattung wird nicht beeinträchtigt. Der Zeitung wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen und somit das Persönlichkeitsrecht zu wahren.

kein Beiwerk

Die Dame im lilafarbenen Bikini ist ebenfalls kein Beiwerk, wodurch eine Veröffentlichung ggf. zu rechtfertigen wäre. Würde man hier den Ausnahmetatbestand eine Beiwerks annehmen, würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen nach der Rechtsprechung eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne weiteres die Veröffentlichung eines Begleiterfotos rechtfertige.

Im Ergebnis darf das Foto nicht mehr weitere publiziert werden.

Schadensersatz

Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der Klägerin jedoch nicht zu. Ein solcher Anspruch wird bei schweren Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit zugesprochen. Ein solch schwerwiegender Eingriff liegt nach Ansicht der Richter hier aber nicht vor. Das Foto sei am Strand aufgenommen worden und die Klägerin situationsadäquat gekleidet. Die Abbildung sei weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen sind unbedingt zu beachten.
Dies gilt nicht nur für die Personen im Vordergrund, sondern auch für erkennbar abgebildete Personen im Hintergrund. Die Ausnahmetatbestände des Beiwerks und auch des öffentlichen Interesse sind sehr eng und im Zweifel geht die Entscheidung der Gerichte zugunsten des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person.

Fotografen sollten daher nicht leichtfertig mit Personen im Hintergrund umgehen, sondern am Besten schon zum Zeitpunkt der Aufnahme darauf achten, möglichst wenig fremde und unbekannte Personen im Hintergrund zu haben. Durch die bewusste Wahl von Schärfe / Unschärfe und auch der Wahl des Bildausschnittes ist dies für einen geübten Fotografen sicherlich kein Problem.

Sollten Sie rechtliche Fragen zu dem Thema haben oder womöglich selbst in Ihren Rechten betroffen sein, stehen wir Ihnen als eine auf das Fotorecht spezialisierte Kanzlei gerne zu Ihrer Verfügung.

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