Das Bild im Bild

DSC_7953Ein Gemälde ist urheberrechtlich geschützt, daher dürfen Kopien, sprich Fotos des Gemäldes in der Regel auch nur mit der Zustimmung des Malers publiziert werden. Wie sieht aber der Fall aus, wenn das Gemälde nur im Hintergrund in dem Foto eines Möbelkataloges mit abgebildet ist?

Mit eben dieser Frage beschäftigte sich in einem Urteil der Bundesgerichthof und klärte die Frage, ab wann ein Gegenstand in einer Fotografie lediglich sog. unwesentliches Beiwerk, oder als Hauptgegenstand zu beurteilen ist (Az. I ZR 177/13).

Eingriff in das Recht?

Ein Fotograf hatte eines seiner Werke dem Möbelhaus zu Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellt. Jedoch tauchte die Fotografie, auch noch nach Rückgabe an den Fotografen noch in dem Möbelkatalog und auf der Internetseite des Möbelhauses auf. Das Foto wurde als Dekoration von Einrichtungsbeispielen verwendet.

Fraglich war nun, ob durch die Abbildung seines Fotos im Hintergrund der Fotograf und Urheber in seinen Rechten verletzt worden ist und ihm eine entsprechende Vergütung für die Nutzung seines Werkes zusteht.

Hauptgegenstand und unwesentlichem Beiwerk

Unwesentliches Beiwerk ist all solches, was nicht im Zentrum der Vervielfältigung und Verbreitung steht. Ein Werk gilt im Urheberrecht als unwesentlich, wenn es einfach ausgetauscht oder weggelassen werden könnte, ohne dass der Hauptgegenstand dadurch negativ berührt würde. Was jedoch der eigentliche Hauptgegenstand der öffentlichen Wiedergabe ist, ist nicht immer offensichtlich.
Der Hauptgegenstand ist der, der im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen soll. Man kann die Definition des Hauptgegenstandes aus der des unwesentlichen Beiwerkes ableiten. Demnach gilt als Hautgegenstand ein solcher, der bei Wegnahme oder Veränderung einen erheblichen Einfluss auf das Gesamtkonzept ausübt.

Die Entscheidung

Der BGH entschied in diesem Fall zugunsten des Fotografen. In einem abgedruckten Möbelkatalog und auf einer Internetseite stehen im Regelfall nicht der gesamte Katalog oder die umfassende Internetpräsenz im Vordergrund und bilden den Hautgegenstand, sondern vielmehr ist es die einzelne Fotografie als solche. Hier wurde das Gemälde des Fotografen bewusst als Deko verwendet. Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Julia Dunkel.

Einschätzung

Der Bundesgerichtshof macht hier einmal erneut klar, dass im Urheberrecht anfangen Sorgfaltsmaßstab gilt. Daher ist bei der Verwendung von Fotos auch auf dem Bild Inhalt selbst zu achten, insbesondere ob nicht durch das Foto selbst Urheberrechte Dritter verwendet werden.

Gerade bei der Verwendung von Werbeaufnahmen ist daher höchste Vorsicht geboten.

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