Bei der Verletzung von Urheberrechten an Fotos ist in der Regel auch ein Schadenersatz an den Fotografen zu zahlen.
Dabei wird als Berechnungsgrundlage der möglichen Schadenersatzansprüche des Fotografen für die urheberrechtliche Verletzung häufig auf die sog. MFM-Liste zurückgegriffen. Bei der MFM-Liste handelt es sich um eine von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herausgegebene Liste mit den marktüblichen Preisen für fotografische Leistungen.
Diese Liste darf jedoch nicht pauschal auf jede Bildrechtsverletzung angewendet werden. Vielmehr kommt es immer auch auf die konkrete Verletzung der Urheberrechte.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem Urteil (Az. I ZR 68/08) die Anwendung der MFM Liste zur Schadensschätzung verneint, das nach Ansicht des BGH in dem zugrunde liegenden Fall nicht ersichtlich sei, dass sie für die in Rede stehende Art der Nutzung Regelungen enthielten.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Bei Bildrechtsverletzung und kommt es immer auf den individuellen Einzelfall an. Wenn Sie eine Abmahnung bekommen haben und in dieser ein Schadensersatz nach der MFM Liste berechnet wird, sollten Sie unbedingt überprüfen lassen, ob überhaupt die MFM Liste auf diesem Fall Anwendung findet.