Das Recht am Bild von Sachen

fotorechtJede Person hat ein Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, Sie dürfen als Fotograf nicht einfach eine Person auf der Straße fotografieren und dieses Bild dann veröffentlichen. Doch wie sieht es mit den “Sachen”aus, gibt es ein Recht am Bild der eigenen Sache?

Darf ich eigentlich alles fotografieren, was ich von der Straße aus sehen kann?

Die Antwort ist einfach

Alle Sachen, die ich von einer öffentlichen Straße sehe, darf ich fotografieren.
Ein Recht am Bild der eigenen Sache gibt es so nicht! Das bedeutet, ich darf beim alltäglichen Spaziergang ein besonders schönes Auto oder das Pferd des Nachbarn fotografieren.

Dennoch sollten Sie einiges beachten, wenn Sie dieses Foto später publizieren möchten,ganz besonders dann, wenn Sie diese Bilder für gewerbliche Zwecke nutzen wollen. Denn es kann durchaus sein, dass die abgebildeten Sachen durch gewerbliche Schutzrechte, wie Urheberrechte oder Designs geschützt sein können! Daher Vorsicht vor Kunstwerken, Plakten und Designobjekten. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen.

Beiwerk

Als Beiwerk bezeichnet man im Urheberrecht Werke, die im Hinblick auf ein Hauptwerk nur eine untergeordnete Rolle spielen. Sogenannte Beiwerke dürfen daher erlaubnisfrei wiedergegeben werden. Daher müssen Sie nicht auf jedes Werk im Hintergrund achten. Nur dann, wenn es eine zentrale Position in Ihrem Foto einnimmt, sollten Sie aufpassen.

Panoramafreiheit

Auch die Panoramafreiheit schränkt das Urheberrecht ein. Sie erlaubt es bestimmte Werke, welche bleibend aufgestellt sind, von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus zu fotografieren. Sie dürfen also auch das Brandenburger Tor oder den Reichstag ohne Probleme fotografieren. Dabei ist allerdings zu beachten, das dies nur ohne ein Hilfsmittel wie etwa einer Leiter, einer Drohne oder ähnliches geschehen darf. Es ist also nicht erlaubt,die “Straßenperspektive” zu verlassen.

Keine Fotos vom Privatgelände

Die Rechtslage ist allerdings eine ganz andere, wenn es für das Anfertigen einer Fotografie erforderlich ist, ein privates Grundstück zu betreten und damit das öffentliche Straßenland zu verlassen.
Denn der Eigentümer des Grundstücks hat ein sogenanntes Hausrecht, aufgrund dessen er ein Fotografierverbot verhängen kann.
Daher sollten Sie sich die Einwilligung des Eigentümers einholen, ganz besonders dann, wenn man die Fotografien später für kommerzielle Zwecke nutzen möchte.

Auch ein Urteil des Budesgerichtshofs hat hierzu entschieden, dass der Eigentümer eines Gebäudes oder Grundstücks zwar kein Recht am Bild der eigenen Sache hat, das Nutzen seines Eigentums für kommerzielle Zwecke ist allerdings sein Privileg. Dies umfasst auch das Fotografieren seines Eigentums vom Grundstück aus.

Vorsicht vor Personen

Doch auch wenn Sie von öffentlichen Wegen und Straßen fotografieren beachten Sie bitte die Persönlichkeitsrechte von Personen.
Ein Verstoß kann schon dann gegeben sein, wenn Sie ein Haus von der Straße aus fotografieren und die anschließende Veröffentlichung des Fotos die Identität oder Adresse der Bewohner offenlegt.

Auch Autos sollten Sie am Besten nur ohne erkennbares Nummernschild fotografieren, damit anschließend nicht der Halter des Fahrzeugs ermittelt werden kann.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (6 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...