Journalistische Sorgfaltspflichten bei Artikel und Anreißer

zeitungsartikelJeder kennt es: Nur wenn die Schlagzeile interessant ist, liest man den nachfolgenden Artikel. Besonders neugierig wird man, wenn die Schlagzeile Themen verspricht, die man nicht erwartet hätte und zunächst so abstrus erscheinen, dass man unbedingt weiterlesen will.

Besonders bei Onlinemedien und Blogs werden mit reißerischen Headlinern die Leser geködert und auf der entsprechenden Webseite gehalten.

Doch was passiert wenn der Teaser lediglich einen Verdacht beinhaltet und erst der Text als solcher alle journalisischen Sorgfaltspflichten wahrt? Vor dieser Frage stand das Landgericht Köln im Prozess des ehemaligen Landtagsabgeorndeten Daniel Mack und der BILD online GmbH (LG Köln Az: 15U 40/15).

Der Fall: Der Teaser von Bild

Im Teaser von BILD online wurde Mack beschuldigt eine Fahrkarte gefälscht zu haben. Dieser Teaser war allen Nutzen von BILD online kostenfrei zugänglich. Der zum Teaser gehörende Artikel war dann jedoch kostenpflichtig. In dem Artikel wurde erläutert, dass lediglich vermutet(!) wird, dass er eine Fahrkarte gefälscht haben könnte.
Während der Teaser folglich einen falschen Eindruck von der Situation beim Nutzer erweckten konnte, deckte erst der Artikel die richtigen Umstände auf.

Fraglich ist nun, ob ein Teaser, der nicht falsch aber unvollständig ist, den journalisischen Sorgfaltspflichten genügen muss.

Journalisische Sorgfaltspflichten

Der Journalist der über etwas berichtet bei dem nur ein Verdacht über die Richtigkeit besteht, muss die sog. Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, damit er eine Verdachtsberichterstattung veröffentlichen darf.

Hierzu sind viererlei Dinge notwendig:

1. Es muss bereits ein Informationsinteresse seitens der Öffentlichkeit bestehen und die Allgemeinheit darf nicht erst durch den Artikel auf den Delikt aurfmerksam gemacht werden.

2. Dass es sich bei der Berichterstattung um die Auswertung von Zweifeln handelt, muss jederzeit für den Leser erkennbar sein. Es muss mithin ein Mindestmaß an Beweistatsachen vorliegen.

3. Wenn auch entlastende Fakten vorliegen, darf der Journalist nicht nur einseitig berichten und muss die in Frage stehende Person vor einer Vorverurteilung schützen.

4. Entscheidend ist außerdem immer der Einzelfall! Wie stark greift der Bericht in den Rechtskreis des Betroffenen ein? Je größer der Eingriff, desto größer die Anforderungen der Sorgfaltspflichten.

Problematisch wird es wenn die berichtenden Personen keine professionellen Journalisten sind, sondern lediglich solche, die sich selbst im journalisischen Bereich ausprobieren wollen, wie beispielsweise Blogger.

Fazit

Der Fall von Herrn Mack und BILD online hätte die Frage beantworten können, ob bei Teasern auch die journalisischen Sorgfaltspflichten gewahrt werden müssen oder nicht. Bevor es zu einem Urteil hätte kommen können, zog BILD online jedoch das Verfahren zurück. Somit wurde leider kein Präzidenzfall zu dieser Fragestellung geschaffen.

Im Ergebnis zeigt das Verfahren aber, dass ein Vorgehen gegen BILD und andere Masssenmedien erfolgreich sein kann. Als Medienrechtler konnte wir in zahlreichen Verfahren für meine Mandanten gute Lösungen finden.

Gerne stehen mein Team und ich zu Ihrer Verfügung, wenn es um Fragen der Berichterstattung geht.

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