Konzerninterne Weitergabe von Fotos

Konzerne, Stiftungen und Dachverbände kaufen häufig zentral Fotos und andere urheberrechtlich geschützte Werke ein und geben diese dann zur Publikation konzernintern weiter. Dies ist ein rechtliches Risiko.

Die Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Werken gilt – so lange sie nur zwischen wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen eines Konzerns stattfindet – nicht als Verbreitung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Daher ist es auch kein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn ein rechtmäßig erworbenes Foto konzernintern auch durch andere, als den Vertragspartner genutzt wird. Nicht mehr konzernintern und damit ein möglicher Verstoß gegen das Urheberrecht ist es aber, wenn das Werk von einer rechtlich selbstständige Schwestergesellschaften oder Kooperationspartner genutzt wird.

Konzerninterne Weitergabe

In vielen Verträgen von Fotografen finden sich Klauseln, dass die Weitergabe des Werkes an Dritte nicht erlaubt ist. Dabei wird in aller Regel nicht näher definiert, wer eigentlich „Dritter“ im Sinne dieser Vereinbarung ist.

Wird dann ein Werk, ohne die Zustimmung des Fotografen als Urheber von einem Dritten genutzt, ist häufig fraglich, ob dies noch eine zulässige „konzerninterne Weitergabe“ oder eine unzulässige Weitergabe an einen Dritten war.

Der Bundesgerichtshof entschied bereits 1986, dass die konzerninterne Weitergabe urheberrechtlich geschützter Werke keine Verbreitung im Sinne des Urheberrechtgesetzes darstellt (BGH, Urt. v. 20.02.1986 – I ZR 153/83 – Gebührendifferenz IV). Diese Entscheidung hat der BGH zwei Jahrzehente später auch nochmals zementiert (BGH, Urteil v. 24.05.2007 – I ZR 42/04 – Staatsgeschenk). Wird einem Unternehmen ein Nutzungsrecht an einem Werk eingeräumt, so ist es dem Unternehmen gestattet, das Werk auch an weitere Unternehmen zur Nutzung weiterzugeben, wenn diese demselben Konzern angehören. Solange das Werk also nur konzernintern genutzt wird, steht dem Urheber kein Anspruch wegen einer unrechtmäßiger Verbreitung zu.

Dritte im Urheberrechts

Das Privileg der konzerninternen Weitergabe ist jedoch beschränkt. Nicht jedes Unternehmen, zu welchem eine wirtschaftliche Beziehung besteht oder welches zu der Konzerngruppe gehört, ist gleich konzernintern.

Daher ist hier vor allem auf die wirtschaftliche Beziehung der beiden Unternehmen abzustellen. Die reine Konzernverbundenheit reicht nicht aus.

Keinesfalls ist es erlaubt, Werke an Kooperationspartner oder wirtschaftlich Dritte weiterzugeben. Dies ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Wenn also ein Dachverband oder eine Stiftung ein Foto erwirbt, dann darf es nur mit Zustimmung des Fotografen an die Mitglieder weitergeben werden.

Praxistipp

Bevor zwischen den beiden Partnern ein Streit über die Frage aufkommt, wer eigentlich „Dritter“ im Sinne des Vertrages ist, sollten die Firmen, welche zu dem Konzern gehören, im Vertrag definiert werden.

Firmen, Stiftungen und Dachverbände müssen bei der Weitergabe von Werken, insbesondere Fotos, vorsichtig sein. Die Weitergabe an Dritte im Sinne des Urheberrechts ist schnell gegeben und somit ein möglicher, teurer Verstoß gegen das Urheberrecht.

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