Wer im Internet Waren zum Verkauf anbietet, nennt zur näheren Produktbeschreibung häufig auch den Markennamen des Verkaufgegenstandes. Dass es sich dabei um eine Markenrechtsverletzung handeln könnte, ist vielen nicht bewusst. Aufgrund des hohen Regelstreitwertes im Markenrecht kann es dann schnell ziemlich teuer werden. Um hohe Kosten zu verhindern, sollten einige Regeln beachtet werden.
Markenrechtsverletzung bei dem Verkauf
Wichtig zu wissen ist, ab wann überhaupt von einer Markenrechtsverletzung die Rede sein kann. Gem. § 14 Markengesetz steht dem Markenrechtsinhaber das ausschließliche Nutzungsrecht des Markennamens zu. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Markenrechtsinhabers ist deshalb grundsätzlich niemand anderes als der Markenrechtsinhaber selbst dazu befugt, den betreffenden Markennamen zu verwenden.
Allerdings wird das Markenrecht nicht schon dadurch verletzt, dass ein Anbieter auf einer Internet-Verkaufsplattform einzig und allein zur näheren Produktbeschreibung den Markennamen des Verkaufgegenstandes nennt. In § 23 Markengesetz heißt es nämlich, dass der Markeninhaber nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen als Angabe über Merkmale von Waren oder die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware zu benutzen.
Wann liegt eine Verletzung des Markenrechts vor?
Für das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung maßgeblich ist der Eindruck desjenigen, der sich das Angebot anschaut. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es dabei auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer an (vgl. nur Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 217/10). Dieser soll nicht in die Irre geführt werden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn durch die Art und Weise des Angebots der Eindruck entsteht, dass der Anbieter auch Hersteller oder Markenrechtsinhaber ist.
Bei größeren Marken dürfte es für diesen Eindruck kaum Spielräume geben. Schließlich wird ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer wohl eher nicht auf die Idee kommen, dass ein Anbieter auf einer Internet-Verkaufsplattform auch Hersteller oder Markenrechtsinhaber des angebotenen Produkts sein könnte.
Wie schützen Sie sich vor einer Markenrechtsverletzung?
Um sicherzugehen, sollten Anbieter auf Internet-Verkaufsplattform jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie weder Hersteller noch Markenrechtsinhaber sind, sondern den Markennamen lediglich zur näheren Produktbeschreibung verwenden.
Landet dennoch eine Abmahung im Briefkasten, ist diese zunächt einmal erntszunehmen. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie lässt sich die Abmahnung jedoch als rechtmissbräuchlich zurückweisen oder die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten drücken. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.