Prozessuale Waffengleichheit im Presserecht

Im Presserecht spielt die prozessuale Waffengleichheit mittlerweile eine wichtige Rolle. Betroffenen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich vor Erlass einer einstweiligen Verfügung äußern zu können. Gerichtlich umstritten ist, wie diese Äußerung aussehen soll. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom Dezember 2020 die prozessuale Waffengleichheit weiter präzisiert. (Az. 1 BvR 2740/20 vom2 2. Dezember 2020)

Recht auf prozessuale Waffengleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG

Die prozessuale Waffengleichheit im Presserecht sichert die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien und ist so Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie der Rechtsstaatlichkeit. So erhalten die Parteien die Möglichkeit, alles für die Entscheidung Erhebliche vorzutragen, aber auch prozessuale Verteidigungsmittel zur Abwehr eines gegnerischen Angriffs geltend zu machen.

Darunter versteht man unter anderem, dass richterliche Hinweise zur Schaffung des gleichen Kenntnisstandes zeitnah übermittelt werden. Aber auch der Gehörsgrundsatz gem. Art. 103 Abs. 1 GG ist eine besondere Ausprägung der prozessualen Waffengleichheit.

Einstweilige Verfügung Presserecht

Im Presserecht besteht bei einstweiligen Verfügung die Besonderheit, dass meist auf Grund der Eilbedürftigkeit zu keiner mündlichen Verhandlung geladen wird, in der die Gegenseite ihre Position verteidigen kann. Hintergrund dessen ist, dass gerade im Presserecht eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist.

Diese Dringlichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das Recht auf Gehör verfallen kann. Folglich darf einem Verfügungsantrag nur stattgegeben werden, sofern der Gegenseite die Möglichkeit zur (schriftlichen) Erwiderung gegeben wurde.

Voraussetzung der Erwiderung

Die Erwiderungsmöglichkeit genügt nach Maßgabe des Bundesverfassungsgericht dann der Verfassung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • 1. die Eilbedürftigkeit muss im hinreichenden Maße sowohl von dem Gericht als auch dem Antragsteller berücksichtigt werden. So muss die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht worden sein. Auch bedeutet dies, dass das Gericht zwischen Antragsstellung und Entscheidung keine 3 Wochen Zeit lassen kann und dann behauptet, die Einbindung der Gegenseite sei kurzfristig nicht möglich gewesen.
  • 2. Des Weiteren muss die begehrte Unterlassung in der Abmahnung den identischen Inhalt aufweisen wie die, dem Gericht vorgelegten. Wenn der Inhalt oder Begründung ergänzt oder abgeändert wurden, kann ein Verzicht auf eine Äußerung auf die Abmahnung nicht gleichgesetzt werden mit einem Verzicht auf die prozessuale Anhörung.
  • 3. Zuletzt muss der Antragssteller seinen Antrag anhängend mit dem Zurückweisungsschreiben des Gegners dem Gericht zukommen lassen.

Einstweilige Verfügung ohne Anhörung

Im Ergebnis ist auch im Presserecht weiter die Möglichkeit gegeben, dass eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Gegenseite erlassen werden kann. Der Antragsteller muss jedoch darauf achten, die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßgaben bezüglich der Waffengleichheit einzuhalten.

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