Vielen Fotografen ist gar nicht klar, dass sie sich in einem juristischen Spannungsfeld bewegen, wenn sie Personen auf der Straße fotografieren. Hintergrund dessen ist, dass die Personen auf der Straße in Deutschland durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sind.
Aufnahmen, bei welchen Personen ungefragt auf der Straße fotografiert werden, müssen nicht geduldet werden und stellen in vielen Fällen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Kunstfreiheit des Fotografen findet demnach die Grenzen in Ihrem Persönlichkeitsrecht. Dies hat das LG Berlin in seinem Urteil vom 3. Juni 2014 (27 O 56/14) erneut bestätigt.
Unterlassungsanspruch
Dem Abgebildeten steht jedenfalls ein Unterlassungsanspruch zu, sofern es sich um einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt. Hierfür ist maßgeblich, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung im Einzelfall nachvollziehbar dargelegt wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn andere Personen aus dem Freundeskreis den Betroffenen auf die Aufnahme ansprechen oder diese über mehrere Wochen hinweg in der Öffentlichkeit präsentiert wurde.
Schadensersatzanspruch
Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt immer dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise angemessen ausgeglichen werden kann. Hierfür muss ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen. Ob dies der Fall ist, ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und Schwere, Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund der Bildaufnahme zu klären.
Ferner könnte ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben sein, wenn es sich hierbei um vermögenswerte Bestandteile handelt. Dies ist jedoch in der Regel nur anzunehmen, wenn es sich um eine „bekannte“ Person handelt.
Sollten auch Sie eine Aufnahme entdecken, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, dann rufen Sie uns an und wir klären mit Ihnen, welche Ansprüche Ihnen zustehen.
Der Aufsatz entstand in Zusammenarbeit mit Vivien Knopf.