Scan nicht urheberrechtlich geschützt

AbmahnungAbmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung sollte man nicht leichtfertig aussprechen. Denn sollte sich diese später als ungerechtfertigt erweisen, muss der Abmahnende die Rechtsanwaltskosten des unberechtigt Abgemahnten tragen.

Das Landgericht München hat in einem Urteil vom 27. Juli 2015 (Az.: 7 O 20941/14) entschieden, dass eine Abmahnung wegen der Verwendung einer eingescannten Produktverpackung unberechtigt ausgesprochen worden war. Der Abmahner muss daher Schadensersatz an den Abgemahnten zahlen.

Abmahnung wegen eBay Bild

Dabei entschied das Gericht über einen eBay-Händler, der eine Abmahnung an einen Mitbewerber geschickt hatte. Der Mitbewerber sollte durch die Verwendung eines Bildes einer Software eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Der Kläger forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 612,80 €.

Im darauf folgenden Klageverfahren wurde festgestellt, dass es sich bei dem Bild lediglich um eine fotografische Reproduktion handelte. Der Abgemahnte scannte die Produktverpackung der Software ein und verwendete das eingescannte Bild bei seinem eBay-Auftritt.

Es wurde also kein Foto, sondern nur ein Scan übernommen.

Schadensersatz des Abgemahnten

Der abgemahnte Händler ging nun seinerseits in die Offensive gegen den Abmahner und forderte einen Schadensersatz in Höhe 612,80 €, da er sich zur Verteidigung gegen die Abmahnung einen Anwalt nehmen musste. Die Abmahnung selbst sei zu unrecht erfolgt, da in der Übernahme des Scans kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorläge und die Abmahnung daher unberechtigt sei.

Scan oder 2-dimensionale Reproduktion begründet keinen Lichtbildschutz

Das Gericht in München folgte der Ansicht des Abmahnopfers, dass die Abmahnung mangels fehlender Urheberrechtsverletzung nicht hätte versendet werden dürfen. Allein die technische Reproduktion einer Produktverpackung, etwa durch einen Scan, ist nicht urheberrechtlich geschützt. Die Herstellung einer solchen Reproduktion ist mit einem so geringfügigen Aufwand verbunden, dass diese auch keinen Lichtbildschutz genießt. Es handelt es sich bei der 2-dimensionalen Vervielfältigung um eine rein technische und keine künstlerische Leistung. Lichtbildschutz erfasst demnach nur solche Reproduktionen, die durch die bestimmte Art der Belichtung oder der Wahl des Darstellungswinkels drei Dimensionen erkennen lassen.

Abmahner muss Kosten des Abgemahnten tragen

Vor Versand der Abmahnung hätte der Abmahnende prüfen müssen, ob es sich in dem Fall auch tatsächlich um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk handelt. Indem er dies nicht tat, beging er eine Pflichtverletzung und hat sich damit gegenüber dem abgemahnten Mitbewerber nach § 97 Abs.4 UrhG schadensersatzpflichtig gemacht. Davon sind auch die Rechtsanwaltskosten des ursprünglich Abgemahnten erfasst.

Einschätzung Rechtsanwalt Hoesmann

Fotos sind in der Regel umfassend durch das Urheberrecht geschützt. Trotzdem ist es nicht so, dass jede grafische Reproduktion auch gleich den vollen Schutz des Urheberrechts genießt. Das Landgericht München hat noch einmal deutlich gemacht, dass in der bloßen Reproduktion einer Vorlage noch keine urheberrechtliche Leistung zu sehen ist. Entsprechend ist der bloße Scan einer Produktverpackung noch nicht urheberrechtlich geschützt.

Daher ist zu Recht bei vielen Abmahnung zu prüfen, ob es hier tatsächlich um die Abmahnung wegen eines Fotos oder um die Abmahnung einer nur eingescannten Vorlage geht.

Der Falle München zeigt, dass Abmahnungen unbedingt ernstzunehmen sind und einer fachgerechten Verteidigung sogar umfangreiche Gegenansprüche gegen den meiner geltend gemacht werden können.

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