Streitwert im Wettbewerbsrecht

Wettbewerbliche Streitigkeiten und Abmahnungen sind teuer.

Hintergrund dessen ist, dass die Streitwert bei wettbewerblichen Auseinandersetzen in der Regel bei mehr als 10.000 € sind und je nach Art des Verstoßes auch schnell 50.000 € und mehr betragen können. Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und ist nach bestimmte Kriterien zu schätzen.

Streitwert Wettbewerbsrecht

Bei dem Streitwert spielt insbesondere der sog. Angriffsfaktor eine wichtige Rolle. Dieser wird von dem abmahnenden Unternehmen im Wettbewerbsprozess bestimmt. Bei Unterlassungsansprüchen ist das Interesse an einer Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen maßgebend. Der Umfang des Interesses hängt von der Art des Verstoßes, insbesondere von seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab. (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, Tz. 111)

Beurteilungskriterien

Bei der Beurteilung eines angemessenen Streitwert sind die folgenden Kriterien mit zu berücksichtigen:

–der Bedeutung und Größe des klagenden Unternehmens,
–der Bedeutung und der Größe des beklagten Unternehmens im Verhältnis zum Kläger und damit das Ausmaß der Schädigung durch die Verletzung („Angriffsfaktor“),
–die Dauer des erstrebten Verbots oder der bekämpften Störung

Einzelfall – kein Regelstreitwert

Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Es gibt keinen Regelstreitwert für Wettbewerbsverstöße. Ebenso ist auch das Angreiferinteresse unter Umständen zu relativieren (§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer ist. Somit soll die abgemahnte Partei vor einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung bewahrt werden. Es kommt somit im Ergebnis immer auf den Einzelfall an.

Wettbewerbsrecht Abmahnung
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