Stress mit Grund – die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

stempelManchmal liest man Beschwerden von Künstlern, dass „schon wieder“ eines ihrer Werke von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurde. Doch was ist diese Prüfstelle und was macht diese eigentlich?

Wir bringen etwas Licht in dieses Instituts und zeigen am Beispiel von Bushido, was dies praktisch bedeutet.

Aufgaben der BPjM

Die BPjM überprüft in Deutschland publizierte Printmedien, Tonträger, Filme und Videospiele und entscheidet inwiefern diese für Jugendliche gefährdend sein können.

Wird ein Medium indiziert bedeutet dies, dass es für Minderjährige, also Personen unter 18 Jahren, nicht mehr zugänglich sein darf – es bedeutet nicht automatisch, dass es nicht mehr verkauft werden darf.

Die Indizierung ist von einem generellen Verbot zu unterscheiden. Medien, die einen Straftatbestand des StGB erfüllen, können beschlagnahmt oder eingezogen werden. Dafür muss ein Antrag der Staatsanwaltschaft und der Entscheid eines Strafgerichts vorliegen. Die Folge eines Verbots im Vergleich zur Indizierung ist, dass hier das Medium gar nicht mehr angeboten werden darf. Ein Medium, dass “nur” indiziert wurde, darf weiterhin an Volljährige verkauft werden.

FSK und USK

fsk_18Schon mit einer FSK oder USK gekennzeichnete Medien werden von der BPjM nicht erneut überprüft. Dies soll gewährleisten, dass sich Rechteinhaber und Nutzer darauf verlassen können, dass eine einmalige Einschätzung auch bestand hat und nicht mehr verändert wird. Das Kürzel FSK steht für „Freiwillige Selbstkontrolle Filmwirtschaft“.

Wie der Name schon sagt besteht kein Kontrollzwang für Filme. Die Mitglieder der SPIO („Spitzenorganisation der Filmwirtschaft“) sind jedoch durch ihre Mitgliedschaft verpflichtet nur durch die FSK kontrollierte Produktionen zu veröffentlichen. Insgesamt hat die SPIO über 1100 Mitgliedsfirmen. Die USK oder auch „Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle“ übernimmt den Bereich der Videospiele und deren Trailer. Auch hier besteht keine Überprüfungspflicht. Für die BPjM bleiben somit nur durch FSK und USK nicht überprüfte Medien.

Was landet auf dem Index?

Die Grundlage der Arbeit der BPjM bildet das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG). Dieses besagt gem. §18 Abs. 1 JuSchG, dass Medien jugendgefährdend sind, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.

Vor allem zählen unter diese Definition Medien, die unsittlich, verrohend wirkend, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassismus anreizend sind oder in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird. Neben diesen geschriebenen Grundsätzen werden von den Gremien auch die Verherrlichung oder Verharmlosung von Nationalsozialismus, Drogenkonsum und Alkoholmissbrauch und die Diskriminierung von Menschen als jugendgefährdend eingestuft.

Arten der Indizierung

icon_32Index bedeutet nicht gleich Index. Er besteht aus vier verschiedenen Listen. Diese gliedern sich in Teil A bis D. Index Teil A und B gelten für alle Trägermedien. Als Trägermedien werden gegenständliche Träger bezeichnet, wie beispielsweise CDs oder DVDs. Teil C und D gelten für Telemedien.

Dieser Begriff umfasst alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit nicht Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste oder der Rundfunk betroffen sind. Kurz gesagt alle Datenangebote, die nicht auf einem gegenständlichen Träger vorhanden sind.

Teil A und C bilden bei ihrem jeweiligen Medium die erste Stufe. Hier werden Inhalte verordnet, die nach Beschluss der BPjM jugendgefährdend sind und auf den Index gehören. Teil B und D sind jeweils eine Stufe höher. Hier gelistet sind Medien mit Inhalten, die nach Einschätzung der BPjM eventuell strafrechtlich relevant sind. Im Verlauf entscheidet später die Staatsanwaltschaft über diese Medien. Wird festgestellt, dass sie einen gegen das deutsche Strafrecht verstoßenden Inhalt haben, werden sie auf die Liste der bundesweit zu beschlagnahmenden Medien gesetzt. Wird festgestellt, dass sie nicht strafrechtlich relevant sind, werden sie in Teil A oder C verschoben.

Folgen der Indizierung

Auf dem Index Teil A bis D verortete Medien sind, wie bereits dargestellt, jugendgefährdend und müssen folglich besonders behandelt werden. Sie unterliegen einer öffentlichen Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkung. Der Index kann für Rechteinhaber fatale Folgen hat, denn der Vertrieb und Verkauf wird erheblich erschwert. Beim Kauf von Medien ab 18 Jahren muss ein gültiger Personalausweis vorgelegt werden und beim Onlinehandel, der mittlerweile eine große Sparte geworden ist, wird zu Überprüfungszwecken sogar zum Teil eine beglaubigte Kopie des Personalausweises vor Vertragsschluss gefordert. Zudem muss gewährleistet werden, dass das Medium nur demjenigen zugeht, der auch Inhaber des vorgezeigten Personalausweises ist. Auch die fehlende Aufmerksamkeit durch die Werbebeschränkungen kann den erwarteten Gewinn schmälern.

Allerdings ist hier zu beachten, dass es auch Medien gibt, denen ihre Indizierung Werbung genug ist. Manche Spieler mag es reizen, gerade indizierten Medien zu nutzen. Wird ein Horrorfilm, anstatt einen Platz auf dem Index zu erhalten, ab 12 Jahren freigegeben, kann sich das erhoffte Publikum drastisch ändern. Durch die Indizierung wird außerdem die Verbreitung des Mediums im Rundfunk und in den Telemedien unzulässig.

Index bis ans Ende aller Tage?

Einmal rechtskräftig auf dem Index heißt nicht automatisch, dass das Medium für alle Zeit dort verweilen muss. In der Regel fallen Medien nach 25 Jahren vom Index. Allerdings kann eine neue Überprüfung beantragt werden. Will der Rechteinhaber nicht so lange warten, kann er nach 10 Jahren einen Antrag auf Neueinstufung stellen oder direkt nach dem Beschluss der Indizierung Rechtsmittel einlegen. Der Verwaltungsrechtsweg steht ihm offen.

„Stress ohne Grund“

tattooDass der Gang vor Gericht durchaus Erfolgschancen hat, haben im Jahr 2015 die Erfolgsinterpreten Bushido und Shindy gezeigt. 2014 wurde der Tonträger „NWA“ und das Video zu dem auf dem Tonträger enthaltenen Song „Stress ohne Grund“ indiziert. 2015 erklärte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass dieser Beschluss geändert werden muss.

Durch eine Platzierung auf dem Index wird tendenziell immer in ein Grundrecht eingegriffen. Bei der Entscheidung, ob ein Medium indiziert wird, muss zwischen den in Frage kommenden Grundrechten und dem Jugendschutz, welcher ebenfalls Verfassungsrang besitzt, abgewogen werden. Im vorliegenden Fall musste zunächst der genauen Kunstgehalt der Werke erfasst werden, um in einem späteren Schritt beide Grundrechte abwägen zu können. Da es mitunter unterlassen wurde, den Hauptinterpreten Shindy anzuhören und zu seinem Kunstwerk Stellung zu nehmen, konnte der Kunstgehalt nach Ansicht des OVG nicht eindeutig bestimmt werden. Die Indizierung wurde aufgehoben. Zum Inhalt der Medien wurde nicht Stellung genommen, sodass in diesem Fall die Abwägung, ob die Kunstfreiheit der Rapper oder der Jugendschutz schützenswerter ist, offen bleibt.

„Sozialethisch-desorientierende Wirkung“

Indiziert wurden die Werke ursprünglich, weil sie eine „sozialethisch-desorientierende“ Wirkung auf Minderjährige haben könnten. Für diese Einschätzung muss kein Einzelfall vorliegen, die bloße Gefahr, dass Kinder und Jugendliche durch die Inhalte beeinflusst werden könnten, genügt (OVG NRW, Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98).
Das Verwaltungsgericht Köln befand die Einschätzung der BPjM, einzelne Teile seien als jugendgefährdend einzustufen, bevor der Fall vor das OVG NRW kam, für rechtmäßig:

„In den genannten Liedtexten inszeniert sich der Antragsteller unter seinem Künstlernamen Bushido gemeinsam mit den weiteren Interpreten Shindy und Eko Fresh als sog. Gangster-Rapper. Er greift die in jüngerer Vergangenheit über ihn in verschiedenen Medien behaupteten Verbindungen zum kriminellen Milieu in Berlin auf und gibt vor, die kriminellen Aktivitäten dieses Milieus tatsächlich zu organisieren und dazu anzuleiten.

(„Meine Jungs machen Schutzgeld an erster Stelle,
und du bist eine Schwuchtel, Westerwelle“;

“meine Jungs verticken Elektronik so wie Media Markt,
jeden Tag im Fadenkreuz, ich zeig dir wie der Hase läuft.“)

Er stellt seine kriminelle Lebensweise als vorzugswürdigen und nachahmenswerten Lebensentwurf dar, der anderen mit der Rechtsordnung vereinbaren Lebens- und Verhaltensweisen überlegen ist. Menschen mit anderen Lebensformen werden herabgewürdigt und diffamiert.

(„Ich rede nicht mit Bitches;
Bitch du sammelst Briefmarken, ich sammle Kreditkarten“).“

(Auszug aus der Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.04.2014 – 19 L 1663/13.)

Das große ABER

_DSC0808Nicht jeder mag die Einschätzungen der BPjM teilen. Für manche Hörer sind beleidigende Inhalte keine Kunst, für andere gerade der Inbegriff des „Battle Rap“ in seiner reinen Kunstform.Die Entscheidung muss von Fall zu Fall getroffen werden.

Dass eine subjektive Einschätzung mit in die Entscheidung einfließt, bleibt unausweichlich. Auch wenn der Jugendschutz mit anderen Grundrechten, wie etwa dem Recht auf freie Meinungsäußerung oder der Berufs- oder Wissenschaftsfreiheit kollidiert bleibt die Entscheidung eine Sache des Einzelfalls.

Der gesellschaftliche Wandel

Letztlich hat jeder, ob Fan oder nicht, eine eigene Sicht auf die Beschlüsse des BPjM. Vielleicht werden wir in ein paar Jahren darüber schmunzeln, dass sich beim Songtext zu „Stress ohne Grund“ über eine Indizierung gestritten wurde. Gesellschaftliche Normen und Werte ändern sich im Laufe der Zeit. So war noch bei Veröffentlichung des Films „Scream – Schrei!“ im Jahre 1996 der Film als jugendgefährdend indiziert worden. Als die Zeit für eine Neuüberprüfung gekommen war, wurde sogar die unzensierte Version des Films 2011 von der FSK als „ab 16“ eingestuft.

Wettbewerbsrecht

Verstöße gegen den Jugendschutz gelten als Verstoß gegen das Wettbewerbsrehct. Händler sollten daher unbedingt aufpassen, keine Tonträger, Compterspiele oder Filme anzubieten, die einer Beschlagnahme unterliegen. Wenn Medien angeboten werden, die indiziiert sind, sind unbedingt die Versandregeln zu beachten. Auch wenn diese Aufwendig sind, sind sie trotzdem einzuhalten. Nur so iszt gewähreistet, dass der Jugendschutz eingehalten wird.

Fragen zum Jugendschutz

Das Thema Jugendschutz spielt bei uns in der Kanzlei eine wichtige Rolle. Insbesondere Online Händler sollten aufpassen, nicht gegen Vorschriften des Jugendschutzes zu verstoßen.

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