Das Verteilen von Gewinnspielkarten, die die Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglichen, ist eine beliebte Möglichkeit, die Einwilligung in E-Mail Werbung zu erzielen.
Denn die entsprechenden Gewinnspielkarten müssen zur Teilnahme mit persönlichen Daten ausgefüllt und an den Veranstalter geschickt werden.
Achtung Kopplungsverbot
Dabei sollte man als Gewinnspielkartenanbieter, die Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Werbeeinwilligung unbedingt vermeiden. Gewinnspiele dürfen nicht an den Erwerb von Waren gekoppelt werden, sprich eine Teilnahme muss auch möglich sein, ohne das Produkt zu kaufen.
Datenschutz
Wenn die Daten Kunden für Werbung genutzt werden sollen, muss der Kunde bei der Teilnahme aktiv zustimmen. Es muss eine sog. Werbeeinwillilligung und eine Einwilligung gemäß § 4a I BDSG in die Nutzung der persönlichen Daten vorliegen.
Werbeeinwilligung nur mit Opt-In-Lösung
Die Werbeeinwilligung erfolgt meist in Form eines Ankreuzkästchens, sodass erst durch das Ankreuzen des Kästchens eine Werbeeinwilligung vorliegt. Unzulässig ist es, das Ankreuzen als Abwahlmöglichkeit zu gestalten(Opt-Out). Von der Aufnahme einer Einverständniserklärung in die Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels, z.B. auf der Rückseite der Karte oder im Kleingedruckten sollte also abgesehen werden. Die Erteilung einer automatischen Werbeeinwilligung in Telefonanrufe und E-Mails durch das Ausfüllen der Teilnehmer als ausdrücklich rechtswidrig zu beurteilen.
Anforderungen an Gewinnspielkarten / Tipps für Werbende
Das Einholen einer ausdrücklichen, also aktiv abgegebenen und informierten Einwilligung für den Empfang der Werbung bildet also den zentralen und wichtigsten Punkt, der bei der Konzeption von Gewinnspielkarten beachtet werden sollte.
Demnach ist die Einwilligung beispielsweise unwirksam, wenn sich die Einwilligung in den Teilnahmebedingungen „versteckt“ wiederfindet, sie zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben werden soll, sie zusammen für mehrere Werbekanäle gilt oder wenn sie durch ein vorangehaktes Kontrollkästchen zustande kommt.
Konkrete Einwilligung
Die Einwilligung muss überdies konkret sein, der Einwilligende muss also darüber informiert werden, womit genau er sich einverstanden erklärt.
Vage Formulierungen, durch die man etwa dem „Empfang von Werbung“, oder dem Verwenden seiner Email „zu Marketingzwecken“ oder gar dem Erhalt von „Produktinformationen vom Veranstalter und dessen Partnerunternehmen“ zustimmt sind unzulässig.
Denn durch diese wird nicht deutlich, welche Art von Werbung zu erwarten ist oder von wem diese stammen wird.
Eine wirksame Einwilligungserklärung muss also vielmehr beschreiben um welche Art der Werbung es sich handeln und wer der Absender der Werbung sein wird.
Möglich sind beispielsweise aber Formulierungen, durch die man dem „Erhalt von Produktinformationen“ oder „neuesten Angeboten“ oder „ Infos rund um das Unternehmen“ zustimmt.
Wir helfen Ihnen
Für Fragen zum rechtskonformen Einsatz von Gewinnspielkarten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Als Rechtsanwälte haben wir häufiger mit Gewinnspielen zu tun und bislang war es uns noch immer möglich, eine Lösung mit unseren Mandanten zu finden.