Waffengleichheit – vorherige Anhörung vor Erlass einer einstweilige Verfügung

Das bewährte System von Abmahnung und einstweilige Verfügung droht durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ins Wanken zu geraten.

Bislang reicht es aus, dass vor Erlass einer einstweiligen Verfügung der Gegner abgemahnt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass vor Erlass einer einstweiligen Verfügung trotz einer vorherigen Abmahnung der Gegner regelmäßig anzuhören sei. Es sah in der fehlenden Anhörung die Waffengleichheit im Zivilrecht verletzt. (Mehr zu Waffengleichheit im Presserecht)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung “Waffengleichheit” zu einer großen Diskussion geführt. Ebenso wurden zahlreiche Verfassungsbeschwerden eingelegt, da sich Gegner von einstweiligen Verfügungen in ihrem prozessualen Rechten verletzt sahen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr seine Entscheidung in Teilen revidiert.

Bundesverfassungsgericht revidiert Entscheidung

Diese Diskussion ist auch beim Bundesverfassungsgericht angekommen. In einer Entscheidung über einen Eilantrag, ein gerichtliches Verfahren wegen der möglichen Verletzung der prozessualen Waffen auszusetzen, hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag zurückgewiesen.

BverfG: Beschluss vom 01. September 2020 – 2 BvQ 61/20

Zur Begründung führen die obersten Verfassungsgerichter aus, dass allein der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners nicht ausreicht, um von einem schweren Nachteil auszugehen. Vielmehr muss der Gegner konkret darlegen, worin genau der schwere Nachteil droht, wenn die einstweilige Verfügung weiter in Kraft bleibt. Es reicht nicht aus, durch eine einstweilige Verfügung belastet zu sein. Der Vortrag der Belastung muss vielmehr konkret erfolgt.

Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm selbst angelegten Maßstäbe schon wenige Wochen später wieder relativiert. Die Diskussion selber ist noch nicht beendet. Erste gerichtliche Tendenzen gehen aber tatsächlich dahin, dass altbewährte System von Abmahnung und einstweiliger Verfügung weiter als ausreichend zu erachten.

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