Werbung mit Prominenten – hier der Traumschiffkapitän

Der „Bild am Sonntag“ wurde es durch das Oberlandesgericht Köln verboten, ein Gewinnspiel mit einem ehemaligen “Traumschiffkapitän” zu bebildern. Die ungefragt Publikation des Fotos des Prominenten verstößt gegen sein Persönlichkeitsrecht.

Der Sachverhalt

Bild am Sonntag hatte ein Gewinnspiel veröffentlicht, bei der unter anderem auch Karten für eine Kreuzfahrt verlost wurden. Dieses wurde unter mit einem ehemaligen „Traumschiff Kapitän“ in Uniform bebildert. Im Rahmen des Gewinnspiels wies die Bild am Sonntag darauf hin, dass man den „Traumschiff Kapitän“ zwar nicht treffe, aber wie auf dem echten Traumschiff zu den schönsten Buchten und spannendsten Städten schippern werden.

Eine Einwilligung des abgebildeten Traumschiff Kompetenz lag nicht vor.

Keine Werbung ohne Einwilligung

Die obersten Kölner Robenträger sahen in der Publikation ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des abgebildeten Promis. Der Kölner Senat stellte fest, dass das Bild auch gerade zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt worden sei. Da kein echter Nachrichtenwert gegeben sei und das Gewinnspiel im Vordergrund gestanden hätte, liegt keine, möglicherweise erlaubte, redaktionelle Nutzung des Bildes vor.

Vielmehr habe der prominente Schauspieler als Garant für eine Traumreise gestanden, welche im Rahmen des Gewinnspiels gewonnen werden konnte.

Ausdrücklich wiesen die Kölner Richter die Argumentation der Beklagten zurück, es habe sich lediglich um ein Symbolfoto für die Reise gehandelt. Ein derart weites Verständnis für ein Symbolbild würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht am eigenen Bild für Prominente weitesgehend ausgehöhlt werden könnte. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.2019 – Az. 15 U 39/19.)

Wann darf ich das Foto eines Prominenten nutzen

Die Frage, wann das Foto eines Prominenten ungefragt genutzt werden darf, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Wichtig ist zunächst, dass es sich bei dem Inhalte des bebilderten Artikels um einen meinungsbildenden Inhalt handeln muss, bei dem nicht die kommerzielle Nutzung, wie bei dem hier vorliegenden Gewinnspiel, im Vordergrund steht.

Sobald der Prominente aber als Klickköder eingesetzt wird, dürfte eine Veröffentlichung regelmäßig unzulässig sein. Eine Nutzung ist dann nur mit Zustimmung und auch einer entsprechenden Vergütung des Prominenten erlaubt.

Rat von Rechtsanwalt Hoesmann

Als Rechtsanwalt habe ich immer wieder mit der Frage zu tun, ob und wann Fotos von Prominenten genutzt werden dürfen. Handelt es sich um eine redaktionelle Berichterstattung, ist eine Nutzung regelmäßig wohl zulässig. Hier kommt es dann auf den Nachrichtenwert an. Sobald es sich nicht mehr um eine tagesaktuelle Berichterstattung handelt, wird die Sache schon schwieriger.

Achtung: bei Verstößen drohen hohe Schadensersatzforderungen, da das Honorar gezahlt werden muss, was der Prominente üblicherweise für ein Fotoshooting bekommt. Je nach Prominenz kann das teuer werden.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, stehe ich Ihnen gerne mit meinem Team als Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.

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