Abmahnung durch eine Gesellschaft

AbmahnungGesellschaften, wie zum Beispiel eine GmbH oder auch Aktiengesellschaft, können zu keinem Zeitpunkt Urheber eines Werkes sein. Hintergrund dessen ist, dass das Urheberrecht selber auf einen schöpferischen Akt zurückgehen muss, der von einem Menschen geschaffen sein muss. Gesellschaften können aber, da es sich um juristische Personen handelt, diesen schöpferischen Akt gerade nicht erbringen, mithin auch nicht Urheber sein.

Abmahnung durch eine Gesellschaft

In meiner täglichen Praxis als Rechtsanwalt für Medienrecht kommen immer wieder Mandanten zu mir, welche durch eine Gesellschaft, wie zum Beispiel Getty, eis.de GmbH oder der VSGE (Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums) wegen der vermeintlichen Verletzung von Bildrechten abgemahnt worden sind. Diese fordern in ihren Abmahnungen die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft und zum Teil sehr hohe Schadensersatzforderungen.

Abmahnung prüfen

Bei einer Abmahnung durch eine Gesellschaft ist unbedingt zu prüfen, ob die Gesellschaft überhaupt eine Abmahnung aussprechen darf. Hintergrund dessen ist, dass es sich bei der Gesellschaft gerade nicht um die Urheberin der Bilder handeln kann.

Um urheberrechtliche Ansprüche geltend machen zu können ist die Gesellschaft daher verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass sie eine Abmahnbefugnis hat, da nur dieses dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Urheberrecht geltend machen zu dürfen.

Nachweis Abmahnbefugnis

Wichtig ist hier, dass die Gesellschaft nicht nur ein einfache Lizenznehmer haben darf, sondern die abmahnende Gesellschaft muss Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte sein, welche auch zur Rechtsverfolgung berechtigen. (BGH GRUR 1965, 591 – Wellplatten).

Alternativ muss die Gesellschaft den Nachweis erbringen, dass sie hier für den Nutzungsberechtigten, in diesem Fall den Urheber/Fotograf die Rechte im eigenen Namen geltend macht. (sog. gewillkürte Prozessstandschaft: BGH GRUR 1959, 200, 201 – Der Heiligenhof; BGH GRUR 1961, 635, 636 – Stahlrohrstuhl I).

Rechtekette

Dazu bedarf es regelmäßig des Nachweises einer lückenlosen Rechtekette vom Urheber bis zur eigenen Rechtsposition. Da im Urheberrecht ein strenger Sorgfaltsmaßstab gilt, muss derjenige, der sich auf den Bestand eines Rechtes beruft dieses auch nachweisen müssen, sprich die Gesellschaft muss ihre Abmahnbefugnis darlegen.

„Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Umfang und Bestand seines Nutzungsrechtes Gewissheit verschaffen und dabei auch die Rechtekette überprüfen, von der er seine Rechtsposition ableitet.“ (Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2011, Az. 161 C 16360/10)

Bestehen an der Rechtekette Zweifel bzw. kann nicht nachgewiesen werden, wer der Fotograf des Bildes gewesen ist und wann die ausschließlichen Nutzungsrechte bzw. das Recht zur Geltung machen von Ansprüchen auf die Gesellschaft übergegangen sind, kann die Abmahnung als unbegründet zurückgewiesen werden.

Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann

Abmahnungen von Getty, Eis.de und der VSGE sind trotz mancher berechtigter Zweifel ernst zu nehmen. Im Rahmen des ersten Abmahnschreibens muss zwar keine lückenlose Beweiskette vorgelegt werden, jedoch sollte deutlich werden, wer in wessen Namen eigentlich welche Rechte ausübt. Hier beobachte ich in meiner täglichen Praxis als Rechtsanwalt für Medienrecht immer wieder, dass zum Teil Ansprüche geltend gemacht werden, ohne dass der Abmahnung eigentlich dazu berechtigt gewesen wäre.

Umso wichtiger ist es, dass eine Abmahnung rechtlich fachkundig geprüft wird und nicht voreilig eine Unterlassungserklärung abgegeben und ein Schadensersatz gezahlt wird.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, stehen mein Team und ich gerne zu Ihrer Verfügung.

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