Dashcam in Zivilprozess nicht als Beweismittel zugelassen

 dashcamDie Aufzeichnung einer Autofahrt mittels Dashcam wird immer beliebter. Insbesondere in Russland avanciert die Nutzung einer Dashcam mittlerweile zum Trend, wobei hier der Spaßfaktor scheinbar im Vordergrund steht.

So finden sich hier zahlreiche Videos von lustigen und unerwarteten Ereignissen auf YouTube. In Deutschland wird hingegen häufig mit dem Zweck zur Dokumentation eines Unfallhergangs argumentiert, was umgehend Rechtsfragen zum Datenschutz aufwirft.

Dashcams und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Bei der Aufzeichnung mittels Dashcam werden die Unfallbeteiligten in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG verletzt. Dieses wird vom Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, das auch das Recht am eigenen Bild schützt. Jeder Person steht es daher grundsätzlich zu, selbst über die Veröffentlichung und Verwendung der persönlichen Daten zu bestimmen. Dem stehen wiederum zeitweise konkurrierende Grundrechte von anderen Personen entgegen, weshalb stets eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen ist.

Dashcam nur unter bestimmten Voraussetzungen als Beweismittel im Zivilprozess verwertbar

Dabei kommt dem Interesse an der Beweisaufnahme im Sinne der Zivilrechtspflege regelmäßig eine hohe Bedeutung zu. Hierbei gilt es jedoch vielmehr zu beachten, dass es sich bei der Aufnahme um eine permanente, verdachtslose Überwachung handelt. Der BGH sieht durch eine solche Überwachung beispielsweise des Zugangs zu einem Wohnhaus bereits dann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn die Aufzeichnungen veröffentlicht werden. Zulässig könnte ein derartiger Eingriff folglich nur sein, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf Personen, nicht anders abgewehrt werden könnten.

Überwachung am Arbeitsplatz

Das BAG entscheidet sinngemäß bezüglich einer verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz, welche nur im Fall eines konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer vergleichbar schweren Handlung zu Lasten des Arbeitgebers vorliegen würde.

Dies lässt sich auf die Aufzeichnungen mittels Dashcam dahingehend übertragen, als durch sie umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens vorgenommen werden. Eine derart großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird.

Die durch den BGH und das BAG angedachten Rechtfertigungskonstellationen sind hierauf nicht anwendbar und es kann der aufzeichnenden Person nicht allein überlassen werden ob und wann sie die Aufnahmen löscht, da hierin eine gravierende Missachtung der Befugnis der Betroffenen vorliegen würde grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. .
Eine Überwachung muss folglich das letzte verbleibende Mittel darstellen!

Nutzung der Dashcam verstößt grundsätzlich gegen das Kunsturhebergesetz

Neben den in der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegenden schutzwürdigen Interessen der anderen Unfallbeteiligten, liegt durch die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs meist zudem ein Vertoß gegen das Kunsturhebergesetz vor. Bildnisse dürfen nach § 22 S.1 KunstUrhG nämlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbeitet oder veröffentlicht werden, soweit die abgebildeten Personen nicht nur als Bewerk einer bestimmten Kulissen, beispielsweise einer Landschaft, erscheinen.

Diese Befugnis nach §23 I KunstUrhG erstreckt sich gemäß Absatz 2 jedoch nicht auf die hierbei vorgenommene Verbreitung und Veröffentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.
Wie in den obigen Abschnitten dargelegt verletzt die gezielte Aufnahme den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Sabrina Veser.

hoesmannAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Wir empfehlen Ihnen daher im Umgang und der Nutzung von Dashcams mit Bedacht vorzugehen, da Sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Eine legale Nutzung ist in Deutschland kaum möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Aufnahmen der Dashcam einen Beweis vor Gericht darstellen, jedoch ist stets auf die Interessenabwägung im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte anderer Personen und/ oder das Kunsturhebergesetzt zu achten.
Ein Verstoß kann sich kosten- und zeitintensiv auf Sie auswirken! Wenn Sie Fragen zur Nutzung von Dashcams haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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