Politische Äußerungen eines Bürgermeisters sind dem amtlichen Bereich zuzuordnen

zeitgeschichtePolitische Äußerungen eines Bürgermeisters auf Facebook sind gemäß des Verwaltungsgerichts München dem amtlichen Bereich zuzuordnen. Die bedeutet, dass bei einem Vorgehen gegen diese Äußerungen der Verwaltungsrechtsweg gewählt werden muss.

Bagida-Demonstration

Das Verwaltungsgericht in München (VG) beschäftigte sich mit dem Fall, dass der Oberbürgermeister von München auf seinem Facebook-Profil mit der Bezeichnung „Dieter Reiter, Politiker“ am 08.01.2015 zu einer Demonstration gegen die Bagida-Demonstration aufrief. Dabei schrieb er, dass die Bagida-Demonstration ein Platz für „Hetze, Hass und Ausgrenzung“ sei.

Gegen diese Äußerung wollte sich die Initiatorin der Bagida-Demonstration mithilfe eines Eilrechtschutzsantrags und einer Klage wehren, wobei sie sich darauf berief, dass sie durch die Äußerung des Oberbürgermeisters in ihren Grundrechten verletzt werde. Zudem sei die Neutralitätspflicht verletzt.

Beschluss des VG München

In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19.01.2015 (AZ: M 7 E 15.136) stellte das Gericht klar, dass es für die Abgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsrechtsweg auf die „wahre Natur des Anspruchs“ ankomme, wie er sich vom Sachvortrag der Antragstellerin darstellt.

Das VG München führte dazu aus: „Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist […] rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sind…“ Ist das der Fall, sei die Äußerung der Gemeinde zuzurechnen.

Jedoch gibt das VG München auch zu Bedenken, dass bei einem Bürgermeister kaum eine Trennung der amtlichen Tätigkeit von der des Parteipolitikers und der der politisch handelnden Privatperson möglich sei.

Nach den Gesamtumständen in diesem Fall sei die Äußerung dem amtlichen Bereich zuzuordnen, weil sich der Bürgermeister ganz überwiegend in amtlicher Funktion präsentiert. Hierfür wird insbesondere angeführt, dass auf der Facebook-Seite im Impressum lediglich auf die offizielle Internetseite der Stadt verlinkt wird. Außerdem seien, bis auf zwei Fotos mit seiner Frau anlässlich der Festtage, keine echten privaten Inhalte veröffentlicht worden. „Der Aufruf ist somit […] unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität erfolgt“, erklärte das VG München.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Philipp Guttmann.

th-KopieAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Wir haben häufig mit ähnlichen Fällen zu tun, in denen Bürgermeister eine Äußerung tätigen und im Anschluss auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Hier sind neben medienrechtlichen Aspekten auch die Frage der Zuständigkeit unbedingt zu berücksichtigen.

Für die Beurteilung, ob hier der Verwaltungs- oder der Zivilrechtsweg eröffnet ist, kommt es darauf an, ob der Bürgermeister die Äußerung in seinem Amt getätigt hat oder als private, natürliche Person gehandelt hat. Für den ersten Fall, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da ein hoheitliches Handeln des Bürgermeister zu bejahen ist. Im letzt genannten Fall dagegen, sind die Zivilgerichte zuständig.

Bei dem entsprechenden Antrag vor Gericht ist folglich vorab genau zu unterscheiden, ob eine private oder hoheitliche Handlung vorliegt, um nicht ein unzuständiges Gericht mit der Sache zu befassen. Dies kann im Ergebnis wertvolle Zeit kosten und auch (unnötige) Gerichtskosten verursachen. Wir beraten Sie gerne!

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