Der Einsatz versteckter Kameras ist Journalisten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Wie z.B. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem richtungsweisenden Urteil am 24. Februar 2015 entschieden hat.
In diesem Fall ging es um den Einsatz versteckter Kameras im Rahmen einer Reportage der Verbraucherschutz-Sendung »Kassensturz« des Schweizer Fernsehens (SF DRS) aus dem Jahr 2003 über eine irreführende Beratung eines Versicherungsmaklers.
Gerichte in der Schweiz sahen noch Verletzung des Rechts
Das Züricher Obergericht hatte hierbei vier Journalisten wegen der heimlichen Aufnahmen zu Geldstrafen verurteilt, wogegen sie vor dem EGMR klagten. Einer Pressemitteilung des Gerichtshofs vom Februar 2015 zufolge gaben ihnen die Straßburger Richter mehrheitlich Recht und nahmen eine Verletzung des Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EKMR) an.
Das öffentliche Interesse an Informationen über angebliche dubiose Praktiken beim Verkauf von Versicherungsprodukten wiege schwerer als der Schutz der Privatsphäre des Maklers.
Die Richter haben in der Geldstrafe einen Verstoß gegen die Medien- und Meinungsfreiheit gesehen, da »Medien durch ein solches Urteil von kritischen Beiträgen abgehalten werden könnten, auch wenn sie nicht daran gehindert werden, den Beitrag auszustrahlen«.
öffentliches Interesse überwiegt Persönlichkeitsrecht
Der betroffene Makler habe daraufhin eine Stellungnahme abgelehnt. »Entscheidend« war für die Richter, dass in der Sendung das Gesicht des Maklers unkenntlich gemacht und seine Stimme verfremdet worden war, zudem wurde die Kamera außerhalb seiner Büroräume eingesetzt.
Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit J. Panzer.