Polizisten reagieren immer etwas ungehalten, wenn sie beleidigt werden.
Daher werden Beleidigungen zum Teil verklausuliert ausgesprochen. Eine gängige Kombination ist “ACAB” – dies steht für “All Cops Are Bastards” (alle Polizisten sind Bastarde).
Wer mit der Buchstabenkombination “ACAB” in Bezug auf Polizisten auffiel, wurde meistens wegen Beleidigung belangt,
Das BverfG hat nun entschieden, dass die Buchstabenkombination “ACAB” vom Grundrecht der Meinungsäußerung gedeckt wird, wenn es sich nicht gegen einzelne Polizisten richtet. (Beschluss vom 17. Mai 2016, Beschluss vom 17. Mai 2016, 1 BvR 257/14, 1 BvR 2150/14)
Sachverhalt
Anlass für diese Entscheidung war die Verurteilung des Beschwerdeführers, der bei dem Besuch eines Fußballspiels eine Hose mit den Buchstabenkombinationen “ACAB” trug. Zudem trug der Beschwerdeführer und weitere vier Personen einen großen Banner mit derselben Buchstabenkombination. Er wurde wegen dieses Vorfalls wegen Beleidgung nach § 185 StGB verurteilt.
Entscheidung des BVerfG
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung und meint, dass dies von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gerügt wird.
Dem stimmte das BverfG zu und entschied, dass die Buchstabenkombination “ACAB” im öffentlichen Raum vor dem Hintergrund von Art. 5 GG nicht strafbar ist.
Nach Ansicht der obersten Verfassungsrichter ist die Parole „ACAB“ nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführer greifen in dieses Grundrecht ein.
Unterschied Gruppe vs. Einzelne Polizisten
Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner Entscheidung weiter, dass es jedoch auch auf den Kontext der Äußerung ankommt. Es ist zwischen einer Kollektivbeleidigung und der Beleidigung eines einzelnen, individuellen Polizisten zu unterscheiden.
So kann sich eine Äußerung, welche sich auf ein größeres Kollektiv bezieht, sich nur schwach auf die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds wenden. Da es hier in dem konkreten Fall unklar gewesen ist, ob sich die Äußerung überhaupt auf die anwesenden Polizisten bezog, konnte die Äußerung nur auf das Kollektiv der Polizei bezogen werden. Aufgrund dessen ist es aus Sicht des Verfassungsgerichtes auch nicht ersichtlich, dass sich die Äußerung an einen individuellen Polizisten gerichtet hat.
Richtet sich eine entsprechende Äußerung an einen individuellen Polizisten kann gleichwohl eine Beleidigung gegeben sein.
Im Ergebnis kommt es somit auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ACAB eine Beleidigung darstellt oder nicht. Aber zumindest hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass “ACAB” nicht automatisch eine Beleidigung ist.