Der Urheber eines Fotos ist immer der Fotograf – dies ist eine Tatsache, die im Fotorecht eine erhebliche Rolle spielen kann. Inesbesondere reagieren Fotografen zum Teil sehr alllegerisch, wenn ihre Bilder ohne ihre Zustimmung bearbeitet werden.
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Fotograf eine nachträgliche Bearbeitung auch durch seine Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen kann.
Der Sachverhalt
In den Verfahren vor dem Landgericht Köln ging es um die Frage der Bildbearbeitung von Fotos und deren unerlaubter Verwendung durch Dritte.
Der Kläger in diesem Rechtsstreit ist ein erfolgreicher Berufsfotograf, der für einen Kunden eine Fotostrecke zum Thema „Frisuren und Mode“ erstellen sollte. Diese Fotos sollten anschließend in dem Magazin des Beklagten veröffentlicht werden.
In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hatte der Fotograf jegliche Bearbeitung seiner Werke ausdrücklich verboten. Dieses Verbot bezog sich also sowohl auf die digitale als auch auf die analoge Bearbeitung seiner Fotos. Der Fotograf erlaubte dem Kunden jedoch die Fotos zu Werbezwecken verwenden zu dürfen, auch ohne seinen Namen als Urheber zu nennen.
Das Problem war allerdings, dass eines der erstellten Fotos von dem Kunden unberechtigterweise an eine dritte Person weitergegeben wurde. Dieser Dritte ist in diesem Rechtsstreit nun der Beklagte.
Zuschnitt und keine Namensnennung
Der Beklagte hatte das Foto ohne Rücksprache mit dem Fotografen an den Seiten zurechtgeschnitten und ohne eine Namensnennung des Urhebers auf seiner Internetseite veröffentlicht. Der Fotograf forderte daraufhin die Unterlassung sowie Zahlung eines Schadensersatzes gegen den Beklagten.
Gericht entscheidet für den Fotografen
Das Landgericht Köln hat den Unterlassungsanspruch des Fotografen bestätigt und untersagte die Nutzung des Fotos auf der Internetseite des Beklagten. Die Richter wiesen darauf hin, dass die vereinbarten AGB zwischen dem Fotografen und dem Kunden maßgeblich seien. Daher war es auch dem Kunden nicht erlaubt die Fotos ungefragt an einen Dritten weiterzugeben.
Unterstützend besagt auch der §39 UrhG, dass Dritte ein Werk nicht ohne Zustimmung des Urhebers verändern dürfen. Für jegliche Bearbeitung des Werkes hätte es also der Zustimmung des Fotografen bedurft.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Beschnitt an den Seiten eines Fotos bereits eine Bearbeitung.
Der Fotograf hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf einen angemessenen Schadensersatz auf Grundlage der MFM Liste, da er üblicherweise zu diesen Sätzen lizenziert..
Einschätzung Rechtsanwalt
Der Fall unterstreicht mal wieder, welch hohe Anforderung an eine Fotonutzung zu stellen ist.
Nutzer von Fotografien sollten sich daher im Vorfeld genau erkundigen, ob die Bilder genutzt werden dürfen und sich im Zweifel nicht auf Angaben von Drittem verlassen.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.