Amazon marketplace Händler haften für rechtlich unzulässige Produktbeschreibungen, auch wenn diese durch Amazon selbst vorgegeben werden und dem Händler kein eigenes Verschulden trifft. Dies hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 5. März 2015 entschieden. (Az.: I-8 O 10/15)
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Amazon Händler die von Amazon angebotene Produktbeschreibung übernommen. Eine Mitbewerberin sah in dem Angebot eine irreführende Werbung, da in dem Angebit nicht deutlich herausgestellt worden ist, dass nicht alle Artikel auf dem Produktbild mit zum Verkaufsangebot gehörten.
Fehlerhaftes Angebot ist ein Verstoß gegen das UWG
Das Landgericht in Arnsberg folgt der Ansicht der Klägerin. Es handelt sich nach Ansicht der Sauerländer Richter bei dieser Art der Werbung um eine zur Täuschung geeignete Angabe über wesentliche Merkmale der Ware. Dies ist ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG.
Händlerin haftet für den Fehler von amazon
Wichtig bei diesem Urteil ist, dass das westfälische Landgericht hier auch einer Haftung des Händlers bejaht, ohne dass dieser die Produktbeschreibung selber angefertigt hat. Trotzdem handelt er als mittelbarer Störer, da der Händler willentlich und adäquat kausal einen Beitrag zu der Rechtsverletzung geleistet hat.
Die Arnsberger Richter betonen, dass die Händlerin als Störerin auch passiv legitimiert ist, weil sie eine sogenannte „mittelbare Störerin” darstellt. Durch die Beauftragung von Amazon hat sie einen willentlich und adäquat kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung geleistet. Denn ohne jegliche Auftragserteilung der Beklagte an die Fa. Amazon wäre eine entsprechende Veröffentlichung nicht erschienen.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Die Serviceangebote von Amazon für Händler sind ein zweischneidiges Schwert. Zum einen bekommt man Fotos und Produktbeschreibungen für seine Angebote, man muss sich aber bewusst sein, dass man unter Umständen auch für diese selbst haftet.
Das Urteil unterstreicht, dass man den Service Angeboten von amazon vorsichtig sein muss. Daher empfehle ich die Produktbeschreibungen, auch wenn diese von Amazon stammen, immer aufmerksam zu prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Falls Sie Fragen haben, stehe ich gerne persönlich zu Ihrer Verfügung.