Amazon Marketplace: Verwendung von Produktbildern anderer Händler ist rechtswidrig


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetkaufhauses amazon sind in einem wichtigen Punkt unwirksam.

Bilder von Mitbewerbern dürfen trotz einer Regelung in den AGB von amazon nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verwendet werden.
Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth war ein Rechtsstreit zweier Aquaristik-Händler, die beide Waren über amazon zum Verkauf anboten.

Der Kläger wollte über amazon Produkte vertreiben. Anlässlich der Anmeldung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen “Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ abgeschlossen und dabei die vorgegebene Bedingung von amazon akzeptiert:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

Er hatte für seinen Onlineshop ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieses Bild auf der Verkaufsplattform eingestellt.
Zu seiner Überraschung musste er feststellen, dass ein anderer Händler-Shop mit genau demselben Bild inklusive Logo in dem Internetkaufhaus für seine konkurrierenden Verkaufsartikel warb. Das Produktbild war dem Beklagten ämlich auf Grundlage der oben genannten Klausel von dem Internetkaufhaus zur Verfügung gestellt worden.

Der Kläger wollte sich das nicht bieten lassen und erhob vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Klage auf Unterlassung. Mit Urteil vom 04.02.2011 gab ihm nunmehr die Vierte Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth in diesem Punkt Recht:

Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung der Lizenz durch Firma amazon nach Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses Amazon, unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche. Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform Amazon nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist. Denn auch Bestimmungen in monopolartig den marktbeherrschenden Bedingungswerken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar.
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011 – 4 HK O 9301/10)

Diese Rechtsansicht wird mittlerweile auch durch andere Gerichte geteilt, so hat das LG Köln mit Hinweisbeschluss vom 16.11.2012 (Az. 28 O 814/11) ähnlich geurteilt.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Dieses Urteil hat für viele amazon Händler weitreichende Folgen.
Das Gericht stellte eindeutig fest, dass eine Regelung, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist.
Damit ist höchste Vorsicht bei der Verwendung fremder Produktbilder geboten, auch wenn diese über amazon angeboten werden.
Für Händler, deren Bilder jedoch unberechtigt übernommen wurden bedeutet es, dass gegen eine unberechtigte Verwendung vorgegangen werden kann.

Ob jedoch eine dahingehende Abmahnung und insbesondere die Höhe des Schadensersatzes berechtigt ist, sollte unbedingt von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.

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