Die gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte unterfällt nicht dem reduzierten Steuersatz der sog. Hotelsteuer. Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine „Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung“ und muss seine Leistungen deshalb dem Regelsteuersatz unterwerfen.
In dem zugrunde liegenden Fall vermietete ein Bordellbetreiber Zimmer an Prostituierte. Diese Zimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Der Tagespreis umfasste die Verpflegung; ebenso wurden Bettwäsche und Handtücher gestellt.
Der Bordellbetreiber verzichtete auf die Steuerfreiheit und unterwarf die Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz, wie sie für Beherbergungsbetriebe vorgesehen war.
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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Mitarbeiter-Fotos unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb von der Unternehmens-Webseite gelöscht werden müssen oder nicht.
Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden. Viele Betroffene empfinden es als „Abzocke“, für vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße zum Teil erhebliche Kosten als Schadensersatz zahlen zu müssen.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte der Urheber bei Urheberrechtsverletzungen im EU – Ausland gestärkt. Nach dem Urteil des EuGH kann der Urheber an dem Gericht seines Wohnortes gegen den Verletzer vorgehen, auch wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat.
