Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat sich in drei Entscheidungen mit Internettauschbörsen sog. Filesharingverfahren beschäftigt und ein weiteres Grundstzurteil gefällt. In den drei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis die Rechtsposition der Rechteinhaber und der abmahnenden Anwälte gestärkt.
Nachweis Rechteinhaberschaft
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat den Eintrag in die Phononet-Datenbank als erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte gewertet, Inhaber der entsprechenden Rechte zu sein.
Ermittlungen sind ordnungsgemäß
Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nach Ansicht der Karlsruher Robenträger nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse.
Vielmehr müssen im Einzelfall konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen Richtigkeit der Ermittlung sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht insoweit nicht.
Urlaub ist keine Entschuldigung
Nur weil man im Urlaub und nicht zur Tatzeit zu Hause gewesen sei, ist dies gemäß des BGHs keine Entschuldigung, nicht als Täter für die Rechtsverletzung in Betracht zu kommen. Vielmehr müsse der Anschlussinhaber bei einer Rechtsverletzung darlegen, dass andere Personen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt haben und diese als Täter in Betracht kommen können. Da dies nicht vorgetragen worden sei, greife die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses
Kinder müssen umfassend aufgeklärt werden
Wenn die urheberrechtliche Verletzung nachweisbar durch eines im Haushalt lebende Kind erfolgt, so ist eine Haftung der Eltern möglich. Aus der Haftung kommen Eltern nur dann, wenn das Kind umfassend über das zu unterlassene Verhalten im Internet aufgeklärt worden ist. Dieser Nachweis ist durch die Eltern zu führen. Der Umstand, dass der Anschlussinhaber für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem “ordentlichen Verhalten” aufgestellt hat, reicht insoweit nicht aus.
200€ pro Musiktitel
Bei der Bemessung des Schadensersatzes bejaht der BGH einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel. Auch besteht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten, deren Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet werden können.
(BGH Urteile vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14)
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Das Urteil wird weitgehende Auswirkungen auf Tauschbörsenabmahnungen haben. Mit diesem Urteil werden die Rechte der abmahnenden Anwälte und auch der Rechteinhaber gestärkt.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass jetzt Fälle, die bereits abgemahnt aber noch nicht verjährt sind, im Hinblick auf das aktuelle BGH Urteil nunmehr verstärkt vor Gericht verfolgt werden. Mit diesen Entscheidungen im Rücken wird es für die Rechteinhaber und die Abmahnkanzleien leichter, ihre hohen Forderungen vor Gericht durchsetzen zu können.
Umso wichtiger ist es, eine auf den Einzelfall zugeschnittene Verteidigungsstrategie zu haben, um möglichst schadlos aus der Abmahnung zukommen. Als auf das Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei stehen mein Team und ich Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung, wenn Sie Fragen zu Tauschbörsen und Urheberrechtsverletzungen haben.